Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

heute einhellig als Verfassungsbruch gewertet.37 Da der Landesverweser ohne Mitwirkung des Landtags vom Fürsten ernannt war und nur von die­ sem seine Befugnisse ableitete, konnte er die Demission nur dem Fürsten, nicht dem Landtag erklären. Solange der Fürst den Rücktritt nicht wenig­ stens bestätigte, war er unerheblich. Der Vollzugsausschuss war als Staats­ organ in der Verfassung nicht vorgesehen und schon aus diesem Grunde verfassungswidrig.» RATON38 führt aus, dass der Anwalt und Doktor der Rechte Wilhelm Beck darüber nicht in Unwissenheit gewesen sein kann. Der Vorsitzende des Vollzugsausschusses gehörte nicht einmal dem Land­ tag an, weshalb RATON ihn vom juristischen Standpunkt aus als Usurpa­ tor bezeichnet. Die drei fürstlichen Abgeordneten blieben denn auch wegen der Verfassungswidrigkeit des Vorgehens in der Folge den Landtags­ sitzungen fern.39 Fürst Johann II. verhinderte Schlimmeres, indem er tele­ graphisch erklärte, er habe von dem Rücktritt Kenntnis genommen. Den provisorischen Ausschuss anerkannte er allerdings nicht als seine Regie­ rung. Er bestellte am 6.12.1918 seinen Neffen Prinz Karl zum Landesver­ weser. Der Landtag sprach Prinz Karl sein Vertrauen aus, und der proviso­ rische Vollzugsausschuss wurde von einer neu gewählten Regierung abge­ löst.40 Ohne Schaden für die Monarchie konnte so die Krise bewältigt wer­ den. Am 17.12.1918 nahm ein gewählter Ausschuss mit Bewilligung des Fürsten die Arbeiten zu einer Verfassungsrevision auf, die zur Verfassung vom 5.10.1921 führten. - Misstrauensantrag gegen Regierungschef Dr. Josef Hoop vom 26.4.193741 Der ehemalige Deutsche und in Liechtenstein eingebürgerte Baron Carl von Vogelsang war Schriftleiter des «Liechtensteiner Heimatdienstes» und Mitglied der Landesleitung der gleichnamigen Partei. Nach der Fusion von 37 WILLE, Regierung, 81; RATON, 119. 38 RATON, 120. 39 WILLE, Regierung, 83 Anm. 87, argumentiert, dass es sich nicht um eine «Amtsniederle­ gung» der fürstlichen Abgeordneten (PAPPERMANN, Regierung, 40, spricht von einem «Rücktritt»; ebenso RATON, 120) handeln konnte, denn eine solche könnte nur gegen­ über dem Fürsten, nicht aber gegenüber dem Landtag erklärt werden. 40 WILLE, Regierung, 85; PAPPERMANN, Regierung, 39 f. Die Herren Josef Marxer und Wilhelm Beck wurden von Mitgliedern des provisorischen Vollzugsausschusses zu Regie­ rungsräten. 41 Vgl. WILLE, Wahlrecht, 83 ff., 98 f., 176 f.; NAWIASKY, 1 ff.; Regierungsarchiv, Akte 169/ 170, Spitzelaffäre Baron von Vogelsang. 282
	        

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