Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Ermangelung einer zweckmässigen deutschen Übersetzung in der Folge verwendet. Auch das liechtensteinische Verfassungssystem kann als eines der Checks and balances bezeichnet werden.23 Die Kontrollmechanismen der Checks and balances treten in zwei For­ men auf: als autonome Kontrollen oder als Pflicht zum Zusammenwir­ ken.24 2. Autonome Kontrollen Wird ein einzelner Machtträger von der Verfassung ermächtigt, «nach sei­ nem ausschliesslichen Ermessen in die Tätigkeit eines andern Machtträgers einzugreifen und diese dadurch zu vereiteln»1, zu behindern oder zu kriti­ sieren, oder den anderen Machtträger personell gar zu beseitigen2, dann spricht man von «kontrollierten) politischer Macht oder von autonomer Machtkontrolle.3 Es wird damit hervorgehoben, dass es dem Kontrollorgan völlig freigestellt ist, ob es tätig werden will oder nicht. Ein typisches Beispiel dieser Kontrollart ist das Volksreferendum.4 Voraussetzungen dieser Kon­ trolle sind, dass sich Entscheidungsträger und Kontrollorgan klar trennen lassen5, ersterer letzterem gegenüber Rechenschaft schuldet6 und das kon­ trollierte Organ Entscheidungsfreiheit besitzt.7 Den 
Kontrollvorgang beschreibt EICHENBERGER8 wie folgt: «Ich handle nicht selbst. Ich schaue nur zu. Der andere handelt. Aber schliesslich tue ich doch etwas: ich spreche. Ich ersetze nicht die Handlung des Kon­ trollierten durch meine Handlung?, sondern nach der Prüfung äussere ich mich zu seiner Betätigung.» Die Überprüfung vollzieht sich in einem Ver­ 23 G.M. BATLINER, Probleme, 175; LOEBENSTEIN, 77; RIKLIN, Mischverfassung, 34; RITTER Karlheinz, Aktuelle Fragen, 5. 24 LOEWENSTEIN, Verfassungslehre, 188. 1 LOEWENSTEIN, Verfassungslehre, 188. 2 MEYN, 147. 3 Z.B. ASCHAUER, 36; LOEWENSTEIN, Verfassungslehre, 47 f.; MEYN, 147. 4 LOEWENSTEIN, Verfassungslehre, 47. 5 Vgl. EICHENBERGER, Staat, 383; SCHEUNER, Kontrolle, 26. 6 Vgl. BÄUMLIN,Kontrolle,233 £f.;EGLOFF, 41;EICHENBERGER, Gewalt, 110;KEL­ SEN, 302 f.; MEYN, 251, 284 f.; SCHAMBECK, 301; SCHEUNER, Kontrolle, 26. 7 Vgl. ELLWEIN, 265; MEYN, 134,165,170; SCHEUNER, Kontrolle, 8. 8 EICHENBERGER, Kontrolle, 269; ebenso HAMED, 150; SCHMIE) Gerhard, Macht­ verteilung, 25. 9 Vel. HELG, 92: «La haute surveillance est un contröle politique qui n'a pas pour effet de substituer l'action du parlement ä celle du gouvernement.» 29
	        

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