Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Fassen wir zusammen: Obwohl der Fürst rechtlich durch einen Amts­ enthebungsantrag zur Entlassung eines oder mehrerer Minister nicht ver­ pflichtet wird, können in der politischen Wirklichkeit Regierungsmitglieder ohne das Vertrauen des Landtags nicht im Amt verbleiben. Das Verfahren, welches beim Kontrollinstrument des Amtsenthebungs­ antrags Anwendung findet, lässt sich in fünf Phasen aufteilen. 1. Einbringen eines Misstrauensantrages im Landtag durch einen einzelnen oder mehrere Abgeordnete. 2. Abstimmung des Landtages. Die einfache Mehrheit genügt, indessen gilt das Zwei-Drittels-Quorum von Art. 58 LV25. Hier fällt die faktische Ent­ scheidung über die Zukunft des angefochtenen Ministers. 3. Eventueller Rücktritt des betroffenen Regierungsmitglieds. Politischer Anstand und Taktgefühl verlangen, so PAPPERMANN26, eine Amts­ niederlegung. 4. Förmlicher Amtsenthebungsantrag an den Fürsten. 5. Entscheid des Fürsten. Entlässt der Fürst den Regierungschef, so erfolgt dies durch einen gegenzeichnungsfreien Akt. Die Entlassung darf logi­ scherweise nicht von der Zustimmung des zu Entlassenden abhängen.27 c) Fallbeispiele Die Suche nach einem erfolgreichen Misstrauensvotum fuhrt zurück in die Zeit der konstitutionellen Verfassung, ins Jahr 1918. - Misstrauensvotum28 gegen Landesverweser v. Imhof vom 7.11.1918 Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein bestand im Jahre 1918 aus dem Landesverweser und zwei Landräten. Der Landesverweser, der Österreicher v. Imhof, war stark von der in Wien gelegenen Hofkanzlei 25 Vgl. PAPPERMANN, Regierung, 115 ff.; ders., Amtsenthebungsantrag, 607; MARXER Ludwig, 76. Erschwernisse in Form von qualifizierten Mehrheiten, einer vorgeschriebenen Zeitspanne zwischen Antrag und Abstimmung oder des konstruktiven Misstrauensvo- tums bestehen nicht. Vgl. ACHTERBERG, Parlamentsrecht, 478 ff.; ADAMOVICH- FUNK, 205 f.; LOEWENSTEIN, Verfassungslehre, 199 ff.; STADLER, 140; FRENKEL, 459 ff.; HERZOG, 125. 26 PAPPERMANN, Regierung, 115. 27 LOEBENSTEIN, 110. 28 Der Begriff des Misstrauensvotums, obwohl in der Literatur für den Fall v. Imhof durch­ wegs verwendet, kann insofern missverständlich sein, als nach konstitutioneller Verfassung von 1862 die Regierung dem Landtag gegenüber politisch gar nicht verantwortlich war. 280
	        

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