Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

schon abgeschlossene Staatsverträge betreffe. Da die Volksvertretung am völkerrechtlichen Vertragsabschluss nicht beteiligt sei, versage eine verwei­ gerte Zustimmung dem Vertrag nur die innerstaatliche Gültigkeit.29 Der Fürst würde desavouiert.30 Da diese Konstellation nicht zu befriedigen ver­ möge, sei die Zustimmung des Landtags nicht zur «Gültigkeit», sondern zum «Abschluss» eines Vertrages zu fordern. Art. 8 LV soll dementspre­ chend so verstanden werden, «dass Staatsverträge, bevor sie abgeschlossen werden, der Zustimmung des Landtages bedürfen, um dann - nach dem völkerrechtlichen Abschluss des Staatsvertrages - Gültigkeit zu erlangen»31. Dem folgt die Praxis ausnahmslos.32 In den beiden Legislaturperioden 1978-85 gelangten 64 aussenpolitische Geschäfte, nach allfälligen Vorberatungen in der Aussenpolitischen Kom­ mission, im nichtöffentlichen Landtag oder in den Fraktionen, in den öffentlichen Landtag. Mit 39 Vorlagen (61 Prozent) zeigte sich ein leichtes Übergewicht in der ersten Periode (Tabelle 20). Tabelle 20 Zahl der aussenpolitischen Vorlagen zwischen 1978 und 1985 1978 1979 1980 1981 
1982 1983 1984 
1985 9 15 5 10 
9 4 
3 
9 29 Vgl. KOMMENTAR 1,226, zur Relevanztheorie; a. M. Abg. Josef Biedermann, LT Prot 87 I 374; ebenso LVBI v. 24.1.1987. 30 Die rechtlichen Konsequenzen der mangelnden Zustimmung zu einem vom Fürsten bereits abgeschlossenen Staatsvertrag sind äusserst schwierig zu beurteilen. Auch ERMA­ CORA vermag keine überzeugende Antwort zu geben. Indessen muss die Frage hier nicht entschieden werden. 31 Diese Interpretation des Art. 8 ist nach ERMACORA, 126, zulässig; eine Revision des Verfassungsartikels sei nicht erforderlich. Im Interesse der Klarheit des Textes wäre allerdings eine Neuformulierung wünschens­ wert. Ein Abs. 2 könnte lauten: «Der Abschluss von Staatsverträgen, durch welche Staatsgebiet abgetreten oder Staats­ eigentum veräussert, über Staatshoheitsrechte oder Staatsregale verfugt, eine neue Last auf das Fürstentum oder seine Angehörigen übernommen oder eine Verpflichtung, durch die in die Rechte der Landesangehörigen eingegriffen würde, eingegangen werden soll, bedarf der Zustimmung des Landtages.» 32 So schreibt die Regierung im Bericht über die Beziehungen des Fürstentums Liechtenstein zu den Vereinten Nationen (UNO) v. 1.6.1988,62: «Bevor ein Gesuch betreffend den Bei­ tritt Liechtensteins zu den Vereinten Nationen an den Generalsekretär zuhanden des Sicherheitsrates der UNO gerichtet wird, ist die Zustimmung des Landtages einzuholen.» 270
	        

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