Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

mit einer einzigen außenpolitischen Zunge spricht.24 Die Aussenpolitik soll nicht zum «Spielball parteipolitischen Streitens» gemacht werden.25 Die einheitliche Aussenpolitik muss indessen nicht nur von den beiden Parteien, sondern auch von Fürst, Regierung und Volk getragen werden.26 
Von besonderem Gewicht ist die gegenseitige Koordination, Konsultation und Information zwischen Fürst und Regierung, ohne die ein aussenpolitischer Konsens nicht lebensfähig ist Der Wirbel um eine Passage der Feldkircher Rede des Erbprinzen27 hat -deutlich gemacht, wie wichtig eine klare Absprache über aussenpolitische Äusserungen ist. c) Behandlung im Plenum Wenn der Landtag Staatsverträge zur Genehmigung vorgelegt erhält, dann ist der Parlamentsbeschluss, förmlich betrachtet, eine vorgängige Kontrolle (sie erfolgt vor der Ratifizierung). Inhaltlich jedoch kann der Landtag bloss mit Ja oder Nein Stellung nehmen zu einem fertig ausgehandelten und para­ phierten Vertrag. Eine Möglichkeit, Änderungen vorzunehmen, besteht nicht. Die Zustimmung bedeutet die Ermächtigung (nicht aber die Ver­ pflichtung) zur Ratifikation.28 Die Mitwirkung des Landtages an den in Art. 8 Abs. 2 LV aufgezählten Fällen von Staatsverträgen ist konstitutiver Natur; ohne seine Zustimmung erlangt der Vertrag im nationalen Rechtsbereich keine Gültigkeit. Völker­ rechtlich allerdings wird der Vertragsabschluss vom Fürsten allein (resp. von der aufgrund einer Delegation zuständigen Regierung) vorgenommen. Nach ERMACORA könnte Art. 8 LV dahingehend ausgelegt werden, dass die Zustimmung des Landtags ex post erfolge, d. h. völkerrechtlich 24 Abg. Dieter Walch, LT Prot 87 I 359. 25 Abg. Josef Biedermann, LT Prot 87 I 372. 26 Vgl. Abg. Dieter Walch, LT Prot 87 I 358; Abg. Günther Wohlwend, LT Prot 87 1 372. 27 S. D. Erbprinz Hans Adam sagte bei einem am 11. Januar 1987 gehaltenen Vortrag in Feld- kirch/Vorarlberg: «So wichtig für Liechtenstein diese Verträge (die bilateralen Verträge mit der Schweiz; Anm. d.Verf.) in der Vergangenheit waren, so wären die wirtschaftlichen Nachteile heute gering, sollte morgen die Schweiz die Verträge kündigen...» Diese Aussage, die mit der Regierung nicht abgestimmt war, verursachte im In- und Aus­ land heftige Reaktionen, denn wenn der Erbprinz spricht, dann spricht er für das ganze Land. In der Folge wurde im Landtag eine überparteiliche Interpellation (vom 19.1.1987) betr. die liechtensteinische Aussenpolitik eingereicht. (Beantwortung am 20./21.5.1987, LT Prot 87 I 351.) 28 Vgl. HANGARTNER, Staatsrecht I, 189 f.; EICHENBERGER, Gewalt, 124 £f.; ASCHAUER, 198; KOMMENTAR 1,132. 269
	        

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