Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Entlastung280, Decharge281 erteilt FRENKEL282 stellt fest: «... die Wirkung dieser Entlastung ist oft umstritten, das Problem hat aber nicht mehr als theoretische Bedeutung erlangt...» Bei Kreditüberschreitungen bedeutet die Genehmigung eine nachträgliche Ausgabenbewilligung. Eine Nichtge- nehmigung würde eine an sich folgenlose politische Rüge darstellen. dd) Revisionsmöglichkeiten - Trennung von Landesrechnung und Rechenschaftsbericht Die Budgetbewilligung und die Genehmigung der Staatsrechnung gehören zweifellos zum harten Kern der parlamentarischen Finanzaufsicht. In der Verfassung sind sie in zwei sich unmittelbar folgenden Absätzen desselben Artikels gefasst (Art. 69 Abs. 1,2 LV). Konsequenterweise sind Voranschlag und Landesrechnung gleich aufgebaut. Erstaunlicherweise werden sie aber unterschiedlich vorberaten und beraten! Während der Voranschlag von der Finanzkommission vorberaten wird, wird die Rechnung von der Geschäftsprüfungskommission behandelt. Und während der Voranschlag als eigenes Traktandum geführt wird, debattiert der Landtag die Landes­ rechnung zusammen mit dem Rechenschaftsbericht. Dies führt in der Dis­ kussion zu einer Vermischung von politischer Rechenschaftsabnahme und Finanzdebatte. Die Verhandlung folgt dem Aufbau der Landesrechnung und nicht jenem des Rechenschaftsberichts. Trotz der materiellen Verwandtschaft von Rechenschaftsbericht und Landesrechnung ist eine getrennte Behandlung möglich283 und soll hier angeregt werden. Beide Debatten würden aufgewertet. Die Beratung des Geschäftsberichts würde auf der Grundlage des Berichtes der Geschäftsprü­ 280 FRENKEL, 1235. 281 MOSER, 59. 282 FRENKEL, 1235; vgl. RUTSCHKE, 156; EICHENBERGER, Gewalt, 117 f. 283 Dies zeigt etwa das Beispiel der Schweiz, vgl. BB11986 II 676 ff., 682 ff.; StenBul 1986/ 548 ff., 576 ff. Für die getrennte Beratung spricht auch, dass der Rechenschaftsbericht an zwei Stellen der Verfassung (Art. 62 Lit. e und 93 Lit. f) separat und nicht im Zusammenhang mit der Lan­ desrechnung erwähnt wird. Die Verfassung trennt also ganz deutlich zwischen der «Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht» (Art. 62 Lit e) und der «Genehmi­ gung der Verwendung der bewilligten und erhobenen Einnahmen (Landesrechnung)» (Art 69 Abs. 2). 257
	        

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