Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

- Legalitätsprinzip Im Falle des Nachtragskredits vom 17.12.1981 betr. Jubiläumsgeschenke wurde die fehlende Rechtsgrundlage bemängelt.255 Landtagspräsident Karlheinz Ritter stimmte zu. Da jedoch die Regie­ rung den Betrag schon ausgegeben habe, schlug er vor, sich «der Macht des Faktischen» zu beugen und sich damit zufrieden zu geben, wenn die Regie­ rung nächstens eine Gesetzesvorlage einbringe, mit der die Auszahlungen nachträglich rechtlich sanktioniert würden. «... wir haben schon andere Probleme auf eine praktische Art und Weise gelöst.»256 Es bleibt die grundsätzliche Frage, inwieweit ein Nachtragskredit die Rechtsgrundlage für die Vornahme einer Zahlung oder das Eingehen einer Verbindlichkeit sein kann. Die bei BUSCHOR257 angesprochene Aufwer­ tung des Budgetbeschlusses als Rechtsgrundlage gilt ebenso für die Nach­ tragskredite. In jenen Bereichen der Leistungsverwaltung, wo keine höher­ stufige Norm - insbes ondere Art. 66 LV - eine andere Rechtsform verlangt, wo nicht in generell abstrakter Form erhebliche staatliche Leistungen regel­ mässig zugesichert werden258 oder wo nicht wegen der unklaren 
Abgren­ zung von Zweck und Empfangerkreis erheblicher Leistungen die Rechts­ gleichheit substantiell berührt wird, kann der Nachtragskredit als Rechts­ grundlage zugelassen werden. f) Landesrechnung aa) Rechtliche Grundlage Art. 69 Abs. 2 LV hält die Pflicht der Regierung zur Rechnungslegung fest: «Für jedes abgelaufene Verwaltungsjahr hat die Regierung in der ersten Hälfte des folgenden Verwaltungsjahres dem Landtag eine genaue Nach­ weisung über die nach Massgabe des Voranschlages geschehene Verwen­ 255 LT Prot 81 HI 794. Das System der Dienstaltersprämien wurde 1965 ausdrücklich abge­ schafft und durch eine jährliche Gehaltszulage ersetzt. Batliner argumentierte, dass Jubi­ läumsgeschenke nur in Form eines neuen Gesetzes wieder eingeführt werden könnten. Ein Nachtragskredit genüge als Rechtsgrundlage nicht (LT Prot 81IV1138). Am 9.6.1982 legte die Regierung aem Landtag Bericht und Antrag für ein entsprechendes Gesetz vor (LT Prot 82 I 56). 256 LT Prot 81 IV 1139. 257 BUSCHOR, Finanzaufsicht, 43. 258 2. B. Fall der Jubiläumsgeschenke. 250
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.