Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

dd) Revisionsmöglichkeiten - Dringliche Aufwendungen Die Praxis der vergangenen Jahre hat den Begriff der Dringlichkeit überstra­ paziert. Die Regierung unterscheidet die Nachtragskredite in der Regel nicht nach dem Zeitpunkt der Einholung und rechtfertigt Ausgaben i. S. v. Art. 12 FHG nicht besonders. In zuvielen Fällen ist zum Zeitpunkt des Kre­ ditantrags das Geld schon ausgegeben.252 Dieses Vorgehen, obwohl vom Landtag in den meisten Fällen widerspruchslos akzeptiert, vermag nicht zu überzeugen: dass Artikel 12 FHG als Ausnahmeregelung zu interpretieren ist, belegen die Materialien. In ihrem Bericht zum FHG schrieb die Regie­ rung: «In besonders dringlichen Fällen kann die Regierung ausnahmsweise einen Kredit beschliessen, hat diesen Beschluss jedoch dem Landtag bei nächster Gelegenheit zur nachträglichen Genehmigung zu unterbreiten.»253 Die Praxis zeigt ein zweites: Gelangt ein Nachtragskredit erst nach der Geldausgabe in den Landtag, so ist dessen Entscheidungsfreiheit minimal. Auch eine Nichtgenehmigung ändert an den vollendeten Tatsachen nichts mehr, sie würde bloss eine Rüge der verantwortlichen Regierung bedeu­ ten.254 Die nachträgliche Bewilligung von Nachtragskrediten stellt nichts anderes als eine Entlastung der Regierung dar. Diese indessen ist eine Doppelspurigkeit, denn bei Rechnungsprüfung wird nochmals für dasselbe Entlastung erteilt. Es erscheint-aus diesen Gründen sinnvoll, auf Nachtragskredite für schon getätigte Ausgaben zu verzichten. Art. 12 Abs. 2 FHG wäre in die­ sem Sinne zu ändern. Die Regierung soll entscheiden, ob vor dem Eingehen einer Verpflichtung ein Kredit eingeholt werden kann oder ob ausnahms­ weise Gründe dafür sprechen, eine Ausgabe sofort zu tätigen. Bei der ordentlichen Rechnungsprüfung wird der Landtag die Ausgabe nachträg­ lich genehmigen und allenfalls die Entscheidung der Regierung kritisch bewerten. In diesem Sinn kann auch Art. 69 Abs. 2,3 LV verstanden wer­ den. Eine mögliche Formulierung dieser Variante findet sich im zurzeit modernsten Finanzhaushaltsgesetz der Schweiz, in jenem des Kantons Bern (Art. 25 Abs. 3 und 4): 252 Befragung. 253 Bericht und Antrag zum FHG, LT Prot 74 II. 254 Vgl. EGU, 117 ff. 248
	        

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