Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

- Kreditbewilligung durch Budgetbeschluss Rechtsnatur des Budgets. In ihrem Bericht über die Anwendung der Budge- tierungsgrundsätze223 ging die Regierung auf die Frage ein, in welchen Fällen eine Kreditbewilligung über den Voranschlag rechtmässig sei. Das Budget ist ein formelles Gesetz.224 PAPPERMANN225 weist darauf hin, dass diese Form nicht von der Verfassung vorgeschrieben, sondern in der Praxis üb­ lich wurde. Das Finanzgesetz unterliegt den vier Erfordernissen des Art. 65 der Verfassung: Zustimmung des Landtags, Sanktion des Fürsten, Gegen­ zeichnung des Regierungschefs und Kundmachung im Landesgesetzblatt. Trotz seines Gesetzescharakters vermag das Budget indessen das Legalitäts­ prinzip nicht zu erfüllen; die Regierung hielt im erwähnten Bericht klar fest, dass der Budgetbeschluss auch Kriterien eines blossen Verwaltungsaktes enthalte und die übrigen gesetzlichen Normen nicht aufhebe. Die Auffassung der Regierung. In ihren Ausführungen zur Finanz­ kompetenzordnung versuchte die Regierung zu unterscheiden zwischen Neuausgaben, die vom Landtag in einem besonderen Finanzbeschluss zu bewilligen sind, und Neuausgaben, für welche die Kreditbewilligung über den Jahresvoranschlag möglich ist. In den nachfolgenden Fällen sind gemäss Regierungsbericht keine besonderen Beschlüsse erforderlich und die Kreditbewilligung über den Voranschlag zweckmässig und rechtmässig: 1. für Aufwendungen für das bereits beschäftigte Personal von Regierung, Verwaltung und Landesschulen; 2. für Ausgaben, die sich auf Gesetze, Landtagsbeschlüsse, Verordnungen, genehmigte Reglemente226 oder vom Landtag genehmigte Verträge, Ver­ einbarungen oder Abkommen stützen; 3. für den zur Erfüllung der Regierungsaufgaben erforderlichen Sachauf­ wand der laufenden Rechnung; 223 LT Prot 811 60. 224 Auch in der Bundesrepublik Deutschland ergeht das Budget als Gesetz (vgl. ASCHAUER, 127). In der Schweiz hingegen hat es die Form eines nichtallgemeinver­ bindlichen Parlamentsbeschlusses (HANGARTNER, Staatsrecht I, 208). 225 PAPPERMANN, Regierung, 111. 226 Ob das Subventionsregjement als Rechtsgrundlage für jährlich wiederkehrende Ausgaben genüge, wurde vom Abg. Gerard Batliner in Frage gekellt (LT Prot 811 61). 239
	        

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