Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

pflichtungskredite» vor.216 Zum Grundsatz der Vollständigkeit des Vor­ anschlags217 führte der Regierungsbericht aus, dass im Budget sämtliche erwarteten Ausgaben und Einnahmen berücksichtigt werden müssten. Es sei deshalb notwendig und gesetzmässig, dass auch jene geplanten neuen Ausgaben erfasst würden, für die zum Zeitpunkt der Budgetierung noch keine rechtliche Grundlage bestünde, «sei es, dass das Gesetz noch nicht verabschiedet, der Vertrag noch nicht genehmigt oder der Finanzbeschluss noch nicht gefasst wurde»218. Selbstredend seien die Kredite für solche Aus­ gaben gesperrt, bis ihre Rechtsgrundlage rechtskräftig sei. In der Diskussion machte Abg. Gerard Batliner geltend, Vollständigkeit könne aufgrund der geltenden Rechtslage nur «Vollständigkeit aller mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben, soweit eine Rechtsgrundlage besteht»219 bedeuten.220 Um auch Ausgaben mit fehlender Rechtsgrundlage einbeziehen zu können, for­ derte er eine Ergänzung des FHG mit einem entsprechenden Artikel. Die Regierung hat das angeschnittene Problem pragmatisch gelöst. Seit dem Budget 1982 fügt sie Art. 1 des Finanzgesetzes («Der gemäss Anlage festgesetzte Landesvoranschlag für das Jahr 19.. wird bewilligt») eben zwei­ ten Satz bei: «Die Verwendung der Kredite für neue Ausgaben bleibt der vorgängigen Zustimmung des Landtags vorbehalten»221. Damit änderte sich zwar nichts an der befürchteten «materiellen Vorentscheidung» der Bud­ getbewilligung und an der fehlenden Rechtsgrundlage einzelner Budget­ posten, doch zumindest wurde klar festgehalten, dass die Regierung trotz der Budgetbewilligung nicht tätig werden darf, falls einem Posten die hinrei­ chende Rechtsgrundlage fehlt.222 2,6 LT Prot 81 I 60. 217 Art. 4 Abs. 1 FHG, Art. 69 LV. 218 Bericht und Antrag der Regierung, 6 (LT Prot 811). 2,9 LT Prot 811 63. 220 Batliner wies darauf hin, dass sich das FHG am Vorbild des ersten Mustermodells für Finanzhaushaltsgesetze der Schweiz ausrichtete. Darin war eine Aufnahme von Krediten ohne Rechtsgrundlage nicht vorgesehen. Erst in einer überarbeiteten Fassung wurde eine ausdrückliche Bestimmung aufgenommen, dass auch Kredite ohne Rechtsgrundlage ins Budget aufgenommen werden können. Im Bund legt Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den eidgenössischen Finanzhaushalt (SR 611.0) fest: «Für voraussehbare Ausgaben, denen bei der Aufstellung des Voranschla­ ges noch die Rechtsgrundlage fehlt, sind die entsprechenden Zahlungskredite aufzuneh­ men; sie bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft tritt.» Eine derartige ausdrückliche Regelung besteht im liechtensteinischen FHG nicht. 221 LGBl 1982 Nr. 1. 222 Vgl. HANGARTNER, Staatsrecht I, 211. 238
	        

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