Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

cc) Wesen und Aufbau - Das Budgetrecht als ältestes parlamentarisches Recht Die Geldbewilligung durch das Parlament ist die älteste Form der parla­ mentarischen Regierungskontrolle.158 Ohne die Zustimmung des Landtags kann der Staat weder Ausgaben tätigen noch Steuern erheben. Das Budget­ recht ist in hervorragender Weise geeignet, die staatliche Tätigkeit zu über­ wachen und zu bestimmen, «denn ohne Geld bleibt der beste Exekutivwille im Vorsatz stecken»159. Der Voranschlag (Budget*") ist die Aufstellung der Mittel, die für die einzeln bezeichneten Staatsaufgaben und Massnahmen verfügbar sind, sowie der erwarteten Einnahmen des Staates für jeweils ein Jahr.161 Ein verabschiedetes Budget autorisiert die Regierung einerseits, die bewilligten finanziellen Mittel für die bezeichneten Zwecke zu verwen­ den.162 Der Voranschlag bildet hier den verbindlichen Kreditrahmen.163 Es ist jedoch mit FRENKEL164 anzunehmen, dass die Regierung nicht ver­ pflichtet ist, die entsprechenden Beträge auszugeben. Anderseits wird die Regierung ermächtigt, Steuern und Abgaben zu erheben und aus diesen Einnahmequellen Gelder zu beziehen. Die Regierung bezeichnete in ihrem Bericht über die Anwendung der Budgetierungsgrundsätze165 das Budget als den ziffernmässigen Ausdruck der für das kommende Jahr in Aussicht genommenen staatlichen Tätigkeit. Hier würden Auswahlen getroffen, Schwerpunkte gebildet und Prioritäten gesetzt. Es «ist im Prinzip nichts anderes als die wirtschaftliche Kehrseite des Regierungsprogrammes»166; es widerspiegelt den Aktionsplan der Regie­ 158 ASCHAUER, 121; FRENKEL, 227 ff. 159 ASCHAUER, 127. 160 Das Wort «Budget» wird auf das altfranzösische «boueette» (Säckchen) zurückgeführt. Im «middle Engush» entwickelte sich daraus der Begriff Budget, der den «Geldsack des Schatzamtes» und später den «jährlichen ministeriellen Finanzbericht» bezeichnete. Vgl. ASCHAUER, 124 Anm. 2. Synonym: Haushalt, Etat usw. 161 Vgl. DEYHLE n, 24; ASCHAUER, 128. 162 Vgl. ASCHAUER, 128. 163 Der Ausgabenkredit stellt eine Ermächtigung dar, von der die Regierung im Rahmen ihrer Finanzkompetenz nur dann Gebrauch machen kann, wenn für die einzelnen Ausgaben Rechtsgrundlagen bestehen (vgl. LT Prot 811 60). 164 FRENKEL, 230. 165 LT Prot 811 60. 166 SCHAMBECK, 303. 222
	        

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