scheidende Behörde hat meist einen verhältnismässig grossen Handlungs spielraum) und dass die Regierung selber in ihrem Bericht über die Budge- tierungsgrundsätze157 festhielt, zur Schaffung neuer ständiger Beamtenstel len bedürfe es eines besonderen «Finanzbeschlusses» des Landtags. Liegt nun ein Finanzbeschluss über eine neue Ausgabe vor, dann folgt im Rah men des Art. 66 LV die Referendumsfahigkeit. Gegen diesen Schluss ist ein zuwenden, dass Art. 11 LV nur von einer «Zustimmung des Landtages» spricht Eine Mitsprache des Volkes ist in der Verfassung nicht ausdrücklich vorgesehen. Zudem wird in den Landtagsbeschlüssen weder der Ausdruck «Finanzbeschluss» noch der Ausdruck «Kredit» verwendet und eine Publi kation erfolgt auch nicht. Es darf aus diesen Gründen wohl davon ausge gangen werden, dass Stellenbewilligungen dem Referendum nicht unter stehen. bb) Rechtliche Grundlage des Voranschlags Die Verfassung legt in Art. 62 fest: «Zur Wirksamkeit des Landtages gehören vorzugsweise folgende Gegenstände:... c) die Festsetzung des jährlichen Voranschlages und die Bewilligung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben. (...)» Das generelle Budgetrecht des Landtags wird verdeutlicht in Art. 69 LV: «In bezug auf die Landesverwaltung ist dem Landtage für das nächstfol gende Verwaltungsjahr von der Regierung ein Voranschlag über sämtliche Ausgaben und Einnahmen zur Prüfung und Beistimmung zu übergeben, womit der Antrag auf die zu erhebenden Abgaben zu verbinden ist...» In den Artikeln 3-10 FHG wird diese Regelung wiederholt und weiter präzisiert. Nebst den bereits an anderer Stelle erwähnten Budgetgrundsät zen wird festgelegt, dass nicht beanspruchte Kredite einzelner Positionen des Voranschlages nicht zur Deckung der Aufwendungen anderer Positio nen verwendet werden dürfen. Mit Ablauf des Verwaltungsjahres fallen sie dahin (Art. 4 FHG und im gleichen Sinn Art. 69 Abs. 4 LV). 157 Bericht und Antrag vom 10.3.1981, LT Prot 811. 221