wird gesamthaft abgestimmt. Der Finanzbeschluss ergeht in der Formulie rung: «Für die Verbesserung von Teilbereichen des Strassennetzes und für Strassenneubauten mit Einschluss der Aufwendungen für Bodenauslösun gen im Jahre 19.. wird ein Rahmenkredit von Fr.... bewilligt.» Er wird nicht dringlich erklärt (die neuen Atisgaben unterliegen somit gemäss Art. 66 LV dem fakultativen Finanzreferendum; dieses wurde indessen noch nie ergriffen) und im Landesgesetzblatt veröffentlicht. Er trägt die Unterschrif ten des Fürsten und des Regierungschefs. Mit dem Strassenbauprogramm hat die Regierung zweifellos die Trans parenz im Tiefbaubereich verbessert. Die Stärke liegt darin, dass dem Land tag und der Öffentlichkeit ein Uberblick über die gesamte Strassenbautätig- keit des folgenden Jahres ermöglicht wird. Indessen scheinen auch einige Schwachstellen auf: Trotz der seinerzeit vom Abg. Gerard Batliner einge brachten Bedenken wird über das gesamte Programm gesamthaft abge stimmt. Gebundene Ausgaben (z. B. die Jahrestranchen bereits bewilligter, mehrjähriger Projekte) und neue Ausgaben (neue Vorhaben, welche innert Jahresfrist abgewickelt werden können) sind im gleichen Finanzbeschluss zusammengefasst. Wie ein Referendumsbegehren, welches nur letztere zum Gegenstand haben darf, abgefasst sein müsste, bleibt eine offene Frage. Ebenso offen ist die Frage nach der finanzrechtlichen Stellung dieses Knanz- beschlusses. Da er sich über ein einziges Jahr erstreckt, die fürstliche Sanktion trägt und im LGBl veröffentlicht ist, kann er nach geltendem Recht kein Verpflichtungskredit sein. Budget- oder Nachtragskredit-Charakter kann ihm jedoch auch nicht zukommen, da er neue Ausaben umfasst und dem Referendum untersteht. Das in der vorliegenden Arbeit angeregte neue Verständnis des Ver pflichtungskredits vermag zur Lösung der aufgeworfenen Probleme Hin weise zu geben: Erstens wären die Beschlüsse über die gebundenen und die neuen Aus gaben im Strassenbauprogramm getrennt zu fassen. Letztere unterstehen dem Referendum, erstere nicht. Zweitens erhielten die Beschlüsse über die neuen Projekte den Charakter von (einjährigen) Verpflichtungskrediten (vgl. S. 214). Sie bildeten damit eine hinreichende Rechtsgrundlage, um aufgrund einer entsprechenden Budgetposition Auszahlungen vornehmen zu können. 218