Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Instrument der Reaktion, nicht der gestaltenden Aktion.118 Soll der Finanz­ plan in Zukunft aufgewertet werden und den Charakter einer politischen Entscheidung der Regierung über die mittelfristige Kursfestlegung119 anneh­ men, dann ist er in einigen Punkten umzugestalten; eine Gesetzesrevision erscheint dazu nicht erforderlich: zum einen wäre zu prüfen, in welcher Form der Gesetzesauftrag der «Einstufung der Aufwendungen nach sachli­ cher und zeitlicher Dringlichkeit» (Art. 25 Abs. 2 Lit. b), d. h. die Prioritä­ tensetzung, in den Finanzplan Eingang finden kann. Es genügt nicht, dass der Plan «zur Diskussion über die Prioritäten der geplanten Investitionsvor­ haben einladen» möchte120; er soll die von der Regierung beschlossene Prio­ ritätensetzung aufzeigen. Ferner hätte sich die Regierung im Finanzplan auf eine bestimmte, ausformulierte Politik festzulegen - die Planung erhielte politische Verbindlichkeit. Ein als Absichtserklärung ausgestalteter Finanz­ plan entfaltete erhebliche Wirkungen als Orientierung über die finanzpoliti­ schen Vorstellungen und die Schwergewichtbildung der Regierung. Der Aufbau wäre so zu wählen, «dass die laufenden Entscheidungen bei der Beschlussfassung auf die Finanzplankonformität überprüft werden können und eine Nachkontrolle im Voranschlag und bei der Rechnung möglich ist»121. Eine solche Planung vermöchte einerseits die parlamentarische Kon­ trolle zu stärken; anderseits würde der Finanzplan für Regierung und Ver­ waltung zu einem bedeutenden und für die Führung der Finanzen wertvol­ len Controlling-Instrument.122 Die Anforderungen an die Finanzplanung brauchen an dieser Stelle nicht ausgeführt zu werden; es sei auf die Literatur verwiesen.123 c) Verpflicbtungs- und Ergänzungskredite aa) Rechtliche Grundlage Verpflichtungskredite sind geregelt in Art. 22-24 FHG: «1) Für Vorhaben, die für den Staat Aufwendungen über das Jahr des Vor­ anschlages hinaus zur Folge haben, ist ein Verpflichtungskredit einzu- 118 Vgl. BUSCHOR, Haushaltsführung, 50. 119 Diese Forderung stellte u.a. Abg. Johann Kindlein der Sitzung vom 20./21.12.1988: «Für mich ist ein Finanzplan ein massgebender Teil der politischen Zielsetzung... Der Finanz­ plan ist ein Führungsinstrument...»(LT Prot 88 /1645); vgl. BUSCHOR, Haushaltsfüh­ rung, 48. 120 Finanzplan 1987-91,1, LT Prot 86 IV. 121 BUSCHOR, Haushaltsführung, 50. 122 G.M. HSG-WEITERBILDUNGSSTUFE 3.13; DEYHLE II, 16 f.; vgl. S. 189 ff. 123 BUSCHOR, Haushaltsführung, 50. 206
	        

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