Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Revisionsmöglichkeiten. Die Finanzkontrolle darf nicht bloss daran gemes­ sen werden, was sie aufgedeckt hat. Ihre Arbeit hat auch präventiven Cha­ rakter. Dass in den vergangenen Jahren keine grösseren Unregelmässigkei­ ten auftraten, spricht nicht zuletzt für die Qualität der Finanzkontrolle. Da sie sich indessen nicht nur bei «Schönwetter», bei allseitiger Ehrlichkeit, bewähren, sondern auch in Krisensituationen verlässlich funktionieren muss, sind einige Modifikationen der geltenden Regelung zu erwägen: Zur Zeit ist die Grenze zwischen Finanzkontrolle und Finanzverwal­ tung verschwommen. Die Aufgabenmischung scheint den Vorteil zu haben, dass der Finanzkontrolleur seine «Erfahrungen aus der nachherigen Kontrolle unmittelbar wirksam bei der vorgängigen Überprüfung des Bud­ gets und anderer Finanzgeschäfte anbringen»87 kann und so eine wirk­ samere und wirtschaftlichere Kontrolle ermöglicht wird, als dies sonst der Fall wäre (Erfahrungssynergie). Dass eine Revisionsstelle mit Vollzugsaufgaben betraut wird, hat aber gewichtige Nachteile. Schon bei der Behandlung des FHG am 13.11.1974 machte Abg. Herbert Kindle auf die unter Umständen problematische Per­ sonalunion zwischen der Stabsstelle Finanzen und der Finanzkontrolle auf­ merksam88: «Vom Konzept her ist es freilich fragwürdig..., dass ein haupt­ berufliches Kontrollorgan in wesentlichen Bereichen die eigene Arbeit kon­ trolliert.»89 Er wünschte auf längere Sicht eine Trennung der beiden Bereiche. Die neuere Praxis fordert in Übereinstimmung mit der Lehre eine klare Trennung von Vollzug und prozessunabhängiger Kontrolle.90 Die Mitarbeit am Budget und anderen Finanzvorlagen beendet die Unabhängigkeit und erzeugt faktische Mitverantwortung. Die Aufstellung von Finanzplan, Vor­ anschlag usw. sind Controlling-Aufgaben (vgl. S. 189 ff.) und gehören nicht ins Auditing. Qualität und Quantität der Kontrolltätigkeit der liechtenstei­ 87 Vgl. BUSCHOR, Finanzaufsicht, 41. 88 LT Prot 74 m 526. 89 LT Prot 74 III 525. A.M. Regierungschef Walter Kieber. Er wies darauf hin, dass die Stabs­ stelle Finanzen keine Entscheidungen treffen könne; dies könne nur der Finanzminister und die Kollegialregierung. Es gäbe keinen einzigen Bereich, in dem sich die Finanzkon­ trolle selber kontrolliere. Dieser formell richtigen Argumentation steht die faktische Mit­ entscheidungsbefugnis des Stelleninhabers gegenüber, die sich aus seiner Sachkompetenz fast zwangsläufig entwickelt. 90 So beispielsweise Art. 47 Abs. 1 des neuen Finanzhaushaltsgesetzes des Kantons Bern (gemäss Antrag der Kommission Parlamentsreform): «Die Finanzkontrolle darf nicht mit Vollzugsaufgaben beauftragt werden.» G. M. BRÖNNIMANN, Revision, 25; INGOLD, 295. 197
	        

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