Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

in Zukunft auch «operational audits»80 übertragen würden, wäre eine enge Zusammenarbeit mit dem Amt für Personal und Organisation angezeigt. Die Qualität der Prüfung durch die Finanzkontrolle hängt von ihren Informationsbefugnissen ab. Art. 36 FHG dazu: «Die Finanzkontrolle hat das uneingeschränkte Recht, jederzeit in die mit dem Finanzhaushalt in Zu­ sammenhang stehenden Akten Einsicht zu nehmen und von allen Behör­ den, Ämtern, Dienststellen und Kommissionen der Staatsverwaltung zweckdienliche Auskünfte zu verlangen.» Gegenüber der Finanzkontrolle kann somit das Amtsgeheimnis nicht geltend gemacht werden. Eine Berechtigung, aussenstehende Sachverständige beizuziehen, ist, im Gegen­ satz etwa zum schweizerischen Mustergesetz81, im FHG nicht ausdrücklich vorgesehen. Der Leiter der Finanzkontrolle geht allerdings davon aus, dass er im Bedarfsfall Experten beiziehen und schwierige Tatbestände in eigener Kompetenz extern abklären lassen könnte. Die Regierung dürfte seiner Meinung nach entsprechende Kredite nicht verweigern. Von dieser Mög­ lichkeit wurde allerdings noch nie Gebrauch gemacht. Die Berichterstattung ist in Art. 37 FHG geregelt: «1) Die Finanzkontrolle legt ihre Feststellungen und die Beurteilung proto­ kollarisch nieder. 2) Im Falle einer formellen oder materiellen Beanstandung hat die Finanz­ kontrolle die geprüfte Stelle schriftlich zu informieren. Sie kann damit Anträge verbinden. 3) Wird eine Beanstandung oder ein Antrag nicht in einer von der Finanz­ kontrolle anzusetzenden Frist erledigt, so unterbreitet die Finanzkon­ trolle die Angelegenheit dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Regierungsmitglied, welches der Kollegialregierung die entsprechen­ den Anträge stellt. 80 Unter «operational audit» ist (übertragen aus dem betriebswirtschaftlichen Verständnis) eine vom internen Revisor vorgenommene zukunftsorientierte, unabhängige und syste­ matische Beurteilung von Tätigkeiten und Verfahren in der Verwaltung zu verstehen, mit dem Zweck, die Wirtschaftlichkeit zu verbessern und die Zielerreichung zu fördern; ZÜND, 385. 81 Art. 36 Abs. 3 MFHG: «Erfordert ein Kontrollauftrag besondere Fachkenntnisse, kann die Finanzkontrolle Sachverständige beiziehen.» Im gleichen Sinne Art. 46 Abs. 2 FHG des Staates Bern vom 10.11.1987 oder Art. 3 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzkontrolle vom 28.6.1967. 195
	        

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