Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Wesen und Aufbau. Die Finanzkontrolle als Organ der internen Revision übt die administrative Finanzaufsicht aus. Die politische Finanzaufsicht dagegen liegt bei politischen Organen, bei der Regierung, dem Landtag und seinen Kommissionen, aber auch, über die Formulierung in Art. 32 Abs. 1 FHG hinaus, beim Fürsten und beim Volk (aufgrund des Sanktionserfor­ dernisses etwa des Budgets und der Möglichkeit des Finanzreferendums bei nicht dringlich erklärten Finanzbeschlüssen). Die liechtensteinische Finanzkontrolle gibt es in der heutigen Form seit 1975, d.h. seit der Einführung des neuen Finanzhaushaltsgesetzes. Sie bestand im Untersuchungszeitraum aus zwei Personen, dem Leiter Gerold Matt und einer Sekretärin.66 
Über lange Zeit stellte sich die Regierung gegen eine personelle Aufstockung, welche nach Aussage des Leiters der Finanz­ kontrolle längst überfällig war.67 Der Chef der Finanzkontrolle wird von der Regierung gewählt und ist ihr administrativ und disziplinarisch unterstellt. Seine Tätigkeit übt er indes­ sen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften selbständig und unabhängig aus (Art. 33 Abs. 2), er ist insbesondere weisungsunabhängig.68 Aufgrund seiner über alle Parteigrenzen hinweg allgemein anerkannten fachlichen Autorität wird er von den Abgeordneten als die zentrale Figur für die Kon­ trolle der Finanzen genannt. Aufgabenbereich und Befugnisse. Das FHG weist der Finanzkontrolle in Art. 35 die folgenden Aufgaben zu: «1) a) die laufende Überprüfung des gesamten Finanzhaushalts; b) die laufende Überwachung des Vollzugs des Voranschlages sowie der Erstellung der Landesrechnung; c) Kreditkontrollen und Prüfung der von den Dienststellen geführten Kreditkontrollen; d) die Überwachung der Verpflichtungskredite; e) die Überwachung und Gegenzeichnung sämtlicher Belege und Anweisungen. 2) Die Regierung kann der Finanzkontrolle innerhalb des Finanz- und Rechnungswesens des Landes weitere Aufgaben zuweisen.» 66 Ende 1987 wurde eine weitere Fachkraft bewilligt. 67 Befragung, Gerold Matt. 68 Vgl. BRÖNNIMANN, Revision, 24. 192
	        

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