Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Eine zweite Führungshilfe in der Hand der Regierung ist die interne Revi­ sion (IR)62; sie wird hier als eine Funktion verstanden; welche Institution sie ausführt, davon wird im folgenden (S. 191 ff.) die Rede sein. Die IR ist wohl das wichtigste Kontrollinstrument zur Ausübung der Dienstaufsicht und dient der vollzugsunabhängigen Überwachung der Verwaltungstätigkeit Sie prüft, ob die Verwaltungstätigkeit geordnet und im Rahmen der Rechts­ vorschriften abläuft und ob das Rechnungswesen zweckmässig und ord­ nungsgemäss geführt wird." Nebst dem Prüfen weist die Lehre64 der inter­ nen Revision noch weitere Aufgaben zu, so das Beraten (Abgeben von Ver­ haltens- oder Handlungsempfehlungen), das Begutachten (Abgeben von theoretisch fundierten Urteilen oder Prognosen), das Ausbilden (Nach­ wuchsschulung) und das «Einspringen» (Übernahme zusätzlicher Auf­ gaben als «Feuerwehr» in Notsituationen)65. In der liechtensteinischen Lan­ desverwaltung wird die interne Revision durch die Finanzkontrolle ausge­ übt - Die Finanzkontrolle Rechtliche Grundlage. Wenn hier von Finanzkontrolle gesprochen wird, dann ist die institutionelle Bedeutung des Begriffes gemeint, d. h. das Amt, welches verwaltungsintern die Kontrolle ausübt Die Rechtsgrundlage die­ ser Finanzkontrolle findet sich im Finanzhaushaltsgesetz, in den Art 32-37. Art 32 FHG bestimmt: «Die Finanzaufsicht obliegt (unter anderem; Anm. d. Verf.)... der Finanzkontrolle...» Art 33: «1) Die Finanzkontrolle ist das ständige Fachorgan der Finanz­ aufsicht. Sie übt innerhalb der gesamten Landesverwaltung die Finanzkon­ trolle aus, soweit diese nicht andern Organen zugewiesen ist 2) Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften selbständig und unabhängig aus. Administrativ ist sie der Regierung unterstellt.» 62 Zur Abgrenzung zwischen Revision und Controlling vgl. ZÜND, 508. 63 BUSCHOR, Interne und externe Revision, 67. 64 Vgl. ZÜND, 386. 65 ZÜND, 390, weist darauf hin, dass die Gefahr besteht, dass solche Zusatzaufgaben zu Daueraufgaben werden und die interne Revision von anderen wichtigen Aufgaben ab­ lenkt. Zudem verstärke sich die Möglichkeit, dass die IR später die eigene Arbeit prüfen müsse, was zu vermeiden sei. Diese Befürchtung bestätigt sich bei der liechtensteinischen Finanzkontrolle, welche über 50 Prozent ihrer Arbeitskapazität für solche Zusatzaufgaben investieren muss. 191
	        

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