Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

cc) Interne und externe Finanzaufsicht - Finanzen als Führungsinstrument der öffentlichen Verwaltung Die Verantwortung für die Führung der Finanzen liegt schwergewichtig, jedoch nicht ausschliesslich, bei der Regierung und innerhalb der Regierung im Ressort Finanzen. Art. 32 Abs. 1 FHG51 legt fest: «Die Finanzaufsicht obliegt der Regierung, insbesondere dem nach der Geschäftsordnung zuständigen Regierungsmitglied,...» Führung im allgemeinen und die finanzielle Führung des Staatshaushalts im besonderen lässt sich in die vier Phasen Planung, Disposition, Vollzug und Kontrolle aufteilen.52 Die Kon­ trolle des Vollzuges ist ein zwingend notwendiger Bestandteil jeder Füh­ rung.53 Die durch die Regierung, resp. das Finanzressort ausgeübte Kon­ trolle ist die sogenannte Dienstaufsicht. Von dieser zu unterscheiden ist die parlamentarische Oberaufsicht. In Zeiten zunehmender Staatsquoten bedient sich die öffentliche Verwal­ tung vermehrt Instrumenten und Verfahren, die sich in der Privatwirtschaft bewährt haben. Zum (finanzpolitischen) Führungsinstrumentarium des Managers in der Verwaltung zählt die Lehre das Controlling und die interne Revision. Diese beiden der Betriebswirtschaftslehre endehnten Instrumente stellen zwar Intraorgankontrollen in der Verwaltung dar, dennoch sind sie im Rahmen dieser Arbeit darzustellen, weil ihr wirkungsvolles Funktionie­ ren auch im Interesse des Landtags liegen muss und die Abgrenzung zwi­ schen interner und externer Revision in der Lehre ebenso wie in der liech­ tensteinischen Praxis zu Diskussionen Anlass gibt. Was ist unter Controllingzu verstehen? Das betriebswirtschaftliche Con­ trolling hat im Zeitablauf einen deutlichen Wandel durchgemacht; es ent­ wickelte sich von einer Kontrolltätigkeit zu einer Führungsfunktion.54 Der Controller versteht heute seine Tätigkeit als diejenige eines Registrators (Kontrolle), Navigators (Steuerung, Integration von Planung und Kon­ trolle) und Innovators (Suche nach neuen, besseren Lösungen).55 Der Con­ trolling-Begriff ist somit umfassender als der Terminus der «Kontrolle». Die Kontrolle sieht ihre Aufgabe nach der Gegenüberstellung der Kontrolltat­ 51 LGBl 1974 Nr. 72. 52 BUSCHOR, Interne und externe Revision, 66. 53 INGOLD, 292; TIMMERMANN/BERCHTOLD, 5. 54 SCHRÖDER, 17. 55 HSG-Weiterbildungsstufe 2.2; INGOLD, 292; ZÜND, 507. 189
	        

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