Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

NELL39 argumentiert in Anlehnung an BATLINER40, dass das SubvR nicht bloss ein Finanzbeschluss der Leistungsverwaltung sei, sondern für eine unbestimmte Zahl von Leistungen generell-abstrakte Vorschriften über Bedingungen, Auflagen, staatliche Aufsicht und Verfahren enthalte. Da Art. 92 LV bestimmt, dass die Regierung Verordnungen nur zur Durch­ führung von Gesetzen und in deren Rahmen erlassen kann, bedürfe auch das SubvR einer Legitimation durch die Verfassung oder die Gesetze. Die Verfassungsmässigkeit des SubvR erscheint daher zumindest fraglich. Bei der Ausschüttung von Subventionen aufgrund des SubvR kommt der Regierung ein verhältnismässig grosses Ermessen zu. Ein klagbarer Anspruch auf Subventionen entsteht nicht. Wo indessen eine grosse Wahl­ freiheit besteht, ist, wie oben ausgeführt wurde, eine neue Ausgabe anzu­ nehmen. Diese ist in der Form eines referendumsfähigen Finanzbeschlusses zu beschliessen. Das SubvR bildet daher keine hinreichende gesetzliche Grundlage. Daran ändert auch die jeweils auf ein Jahr befristete General­ klausel im FinG betr. die Ermächtigung zur Ausrichtung von Subventionen gemäss Subventionsreglement41 nichts.42 Die gemäss Art. 1 SubvR jeweils ins Budget des kommenden Jahres aufgenommenen Subventionsbeiträge ermangeln daher der gesetzlichen Grundlage. Ein weiteres besonderes Problem bildet die mögliche Ausschaltung des Referendums (und damit der Kontrolle durch das Volk) durch die Dring­ licherklärung. Gemäss Art. 66 LV unterstehen nur jene Finanzbeschlüsse dem Finanzreferendum, welche vom Landtag nicht dringlich erklärt wer­ den. Kriterien für die Dringlichkeit nennt das Gesetz nicht. Nach allgemei­ nem Sprachverständnis müsste Dringlichkeit bedeuten, dass ein Abwarten eines möglichen Referendums erhebliche nachteilige Folgen hätte. Stets dringlich erklärt werden in der Praxis das Finanzgesetz (Voranschlag) und die Sammelnachtragskredite. Diese pauschale Anwendung auf alle Sam- melnachtragskredite endeert den Begriff der Dringlichkeit jeden Sinnes. Die Dringlicherklärung ist für das Parlament ein Kunstgriff, um das Budget und die Nachträge dazu, dem Referendum entziehen zu können. Wie derselbe, legitime Zweck einwandfreier erreicht werden kann, wird noch auszufüh­ ren sein (S. 243). 39 NELL, 179, und die dort aufgeführte Literatur. 40 BATLINER, Parlament, 26 Anm. 40. 41 Z.B. Art. 10 Abs. 1 des Finanzgesetzes für das Jahr 1989, LGBl 1989 Nr. 1. 42 G. M. NELL, 180 Anm. 96a. 186
	        

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