Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

sich zusammen aus den vier Teilen Finanzvermögen6, Verwaltungsvermö­ gen7, Deckungskapital für Fonds und Rückstellungen und dem allfälligen Finanzfehlbetrag.8 Die Passiven bestehen aus Fremdkapital9, der Wertbe­ richtigung des Verwaltungsvermögens'0 und dem Eigenkapital, d. h. dem Überschuss des Vermögens über die Verpflichtungen. Die Verwaltmgsrechnung ist in eine als Erfolgsrechnung geführte lau­ fende Rechnung und in eine Investitionsrechnung unterteilt (Art. 5 f. FHG). Die laufende Rechnung enthält den Aufwand (Wertverzehr) und Ertrag (Wertzufluss) einer Rechnungsperiode und weist als Saldo die Ver­ änderung des Eigenkapitals der Rechnungsperiode auf. Ein Ertragsüber- schuss erhöht das Eigenkapital, ein Aufwandüberschuss hat wie ein privat- wirtschaftlicher Verlust dessen Verminderung zur Folge.11 In der Investi­ tionsrechnung werden jene Aufwendungen erfasst, «die dem Erwerb, der Erstellung und der Verbesserung von Sachgütern des Verwaltungsvermö­ gens dienen. Dazu gehören ferner Beiträge an den Erwerb, die Erstellung und Verbesserung von Vermögenswerten Dritter mit Nutzungsauflagen (Investitionsbeiträge) sowie Darlehen und Beteiligungen im Rahmen der öffentlichen Aufgabenerfüllung.»12 Der Abscbluss der Verwakungsrechnung erfolgt in zwei Stufen: zunächst werden die Nettoinvestitionen ermittelt, jene Investitionen, welche nach Abzug der eingehenden Investitionsbei­ träge von Dritten dem Gemeinwesen zur eigenen Deckung verbleiben. In 6 Unter 
Enanzvermögen (Art. 18 Abs. 2 FHG) werden die realisierbaren, d. h. die von den Behörden nach kaufmännischen Grundsätzen verwalteten Vermögenswerte eines Gemeinwesens verstanden. Entscheidend ist nach BUSCHOR (Handbuch des Rech­ nungswesens, 25) das Kriterium der Realisierbarkeit: «Vermögenswerte sind realisierbar (Finanzvermögen), wenn sie ohne Verletzung einer bestimmten gesetzlichen (öffentlich­ rechtlichen) Verpflichtung verwertet werden können.» 7 Das Verwakungsvermögen umfasst all jene Aktiven, die der Erfüllung öffentlich-rechtlich festgelegter Aufgaben dienen. «Das Verwaltungsvermögen ist somit gekennzeichnet durch eine -dauernde Widmung an einen öffentlich-rechtlich festgelegten Zweck.» (Handbuch des Rechnungswesens, 25; Art. 18 Abs. 1 FHG). 8 Art. 17 FHG; Art. 11 MFHG; Handbuch des Rechnungswesens, 101. 9 Kurz- und langfristige Schulden, Verpflichtungen an Fonds und Rückstellungen, transito- rische Passiven und sonstiges Fremdkapital; Art. 19 Lit.a FHG. 10 Liechtenstein kennt das indirekte Abschreibungsverfahren. Die eigenen Investitionen ver­ bleiben mit ihrem Anschaffungswert aktiviert. Auf der Passivseite werden unter «Wertbe­ richtigungen» die Abschreibungen kumuliert. Dieses Verfahren hat gegenüber einer Abschreibung vom Buchwert, d. h. einer Verminderung der entsprechenden Aktivposi­ tion, den Nachteil, dass die Bilanzsumme aufgebläht wird und allenfalls eine ältere Investi­ tion aktiviert bleibt, die inzwischen schon ersetzt wurde (Befragung, Gerold Matt). 11 BUSCHOR, Haushaltsführung, 13. 12 BUSCHOR, Haushaltsführung, 14. 178
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.