Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Wohl mit Grund hat der Schweizer Ständerat den Grundsatz der Unab­ änderlichkeitin sein Geschäftsreglement aufgenommen. Art. 28 Abs. 1 legt fest: «Der Wortlaut einer Motion oder eines Postulats kann im Verlauf der Beratung nicht geändert werden.» Der einzelne Abgeordnete soll das Recht haben, dass über seine, und nicht über eine modifizierte Vorlage abge­ stimmt wird. Eine entsprechende Regelung könnte als § 31 Abs. 4 in die GOLT eingefügt werden: «Der Wortlaut eines Postulats kann im Verlauf der Beratung weder abge­ ändert noch ergänzt werden.» Ein weiterer Punkt muss zu Überlegungen Anlass geben: über ausstehen­ de Postulatsbeantwortungen führt nur die Regierung, nicht aber der T andtag selber eine Kontrolle. Um dem Parlament einen besseren Überblick zu gestatten, könnte die Regierung verpflichtet werden, regelmässig über die überwiesenen Postulate Bericht zu erstatten. Eine solche Aufstellung würde verhindern, dass Vorstösse (etwa weil die Postulanten in der Zwischenzeit aus dem Landtag ausgeschieden sind)38 im Verlaufe der Jahre in Vergessen­ heit geraten und nie mehr beantwortet werden. Zudem dürfte eine gewisse Präventivwirkung auf die Regierung im Sinne einer schnelleren Beantwor­ tung erwartet werden, denn sie wird nur sehr ungern alte Postulate in ihrem Bericht als noch unbeantwortet aufführen und sich damit entsprechenden Vorwürfen aussetzen. Eine mögliche Lösung könnte, in Anlehnung an Art. 118 Grossratsreglement des Kantons St Gallen, lauten: «Die Regierung berichtet dem Landtag mit dem Rechenschaftsbericht jährlich über die ihm überwiesenen Postulate. Bleibt ein Postulat während dreier Jahre bei der Regierung anhängig, so hat sie dem Landtag über die Gründe der Verzögerung Bericht zu erstatten und über das weitere Vorgehen Antrag zu stellen.» 38 Zur sachlichen oder materialen Kontinuität vgl. BÄTLJNER, Parlament, 114 ff. In der Sitzung vom11.4.1984 beantwortete der Landtagspräsident die Frage, ob ein Postu­ lat mit Ablauf der Mandatsperiode hinfällig werde und neu eingebracht werden müsse, wie folgt: «Auch wenn ein Postulat in einer bestimmten Mandatsperiode gestellt wurde, in die­ ser Periode aber nicht beantwortet wurde, dürfen die Abgeordneten, welche das Postulat eingereicht haben und das vom Landtag ja überwiesen worden ist, erwarten, dass die Regierung sich damit beschäftigt» (IT Prot 84 I 121.) Dieser Stellungnahme für die Kontinuität wurde nicht widersprochen. 175
	        

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