Möglichkeit habe, Antrag auf eine Diskussion zu stellen. Ein Postulant könne jedoch «sagen, ob ihn der Bericht der Regierung befriedigt oder nicht und wenn nicht, kann er natürlich seine Gründe dafür angeben»24.
Im vor liegenden Fall war Ritter allerdings bereit, «noch einmal eine Ausnahme zu machen, aber unter der Bedingung, dass wir in Zukunft darauf verzichten und uns an die Geschäftsordnung halten»25. Beide Fraktionen konnten sich mit dieser Regelung einverstanden erklären und halten sich seither anschei nend daran. Die Auffassung, wonach die Geschäftsordnung eine Diskussion im Anschluss an Postulatsbeantwortungen nicht vorsehe und der Postulant bloss die Möglichkeit habe, sich befriedigt oder nicht befriedigt zu erklären, ist in Frage zu stellen: Postulate sind selbständige Anträge aus der Mitte des Landtages und bilden gemäss § 23 GOLT «Beratungsgegenstände». Aus § 24 Abs. I26 geht hervor, dass über jeden Beratungsgegenstand Diskussion geführt werden kann, ohne dass diese besonders beschlossen werden müsste. Bei der Interpellation in § 34 Abs. 2 wird diese allgemeine Regelung für diesen Spezialiall eingeschränkt: «Eine weitere Diskussion findet nur statt, wenn...» Da die GOLT beim Postulat in dieser Frage aber schweigt, ist auf die Anwendbarkeit des § 24 zu schliessen. Es ist somit davon aus zugehen, dass nach der Beantwortung eines Postulats ohne weiteres die Diskussion offensteht77 Die Erklärung, ob man von der Antwort der Regie rung befriedigt sei oder nicht, gehört untrennbar zum Instrument der Inter pellation (§ 34 Abs. 2). Da nach einer Interpellationsbeantwortung - im Gegensatz zum Postulat - die Diskussion nur durch Mehrheitsbeschluss herbeigeführt werden kann, stellt die Geschäftsordnung mit dieser Erklä rung sicher, dass der interpellierende Abgeordnete wenigstens in dieser Form zur Auskunft der Regierung Stellung nehmen kann. Die Befriedigt- erklärung dient also als (minimaler) Ersatz für die Diskussion. Den selbstän digen Anträgen (Postulat und Motion) ist sie fremd. Diese bedürfen keines Diskussionsersatzes. 24 LT Prot 84 IV 1068. 25 IT Prot 84 IV 1069. 26 Marginalie: «Diskussion» «Jedes Mitglied, das über einen in Beratung stehenden Gegenstand sprechen oder einen Antrag stellen will, muss sich hiefiir beim Präsidenten zum Wort melden, der das Wort in der Rahenfolge der Anmeldungen erteilt.» 27 In gleichem Sinne etwa das Geschäftsreglement des (schweiz.) Nationalrates, Art. 34 Abs. 4. 171