Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

übrigen Unterlagen in der Regel drei Wochen vor der Landtagssitzung den Abgeordneten zugestellt wird. Bei Bedarf stellt die Regierung gleichzeitig Antrag, in erster Lesung auf einen Gesetzesentwurf einzutreten oder einen Finanzbeschluss zu fassen. cc) Replik und Diskussion Die Frage von Replik und Diskussion gab zweimal zu Kontroversen Anlass: Am 3.10.1984 lag der Bericht der Regierung zum Postulat vom 8.6.1983 betr. «Prüfung einer weiteren und zukunftsorientierten Variante für die Stromversorgung zum Rheinkraftwerk» vor dem Landtag. Postulant Stv. Abg. Elias Nigg (VU) griff die Antwort der Regierung (und damit den für die Antwort zuständigen Regierungschef-Stellvertreter Hilmar Ospelt, FBP) scharf an und warf ihr Oberflächlichkeit, Pauschalurteile, unrichtige technische Ansätze und lückenhafte Zitate ohne Quellenangabe vor.21 Abg. Beat Marxer, FBP, beabsichtigte den Regierungsbericht zu verteidigen und meldete sich zu Wort. Darauf Präsident Karlheinz Ritter: «Es ist keine Dis­ kussion beschlossen. Postulate werden im Prinzip dadurch beendet, dass die Postulanten sich befriedigt oder nicht befriedigt erklären können. Wenn Sie zum Postulat das Wort ergreifen möchten, müsste das Plenum Diskus­ sion beschliessen.»22 Abg. Beat Marxer stellte Diskussionsantrag und in der Folge wurde hitzig diskutiert. Von dieser Auslegung der Geschäftsordnung wurde schon zwei Monate später wieder abgewichen: Am 5.12.1984 beantwortete die Regierung ein FBP-Postulat betr. «Einbringung der zuviel geleisteten Nichtbetriebsunfall- Versicherungsprämien in einen Fonds der Altersvorsorge für Arbeitneh­ mer». Der Landtagspräsident legte bei dieser Gelegenheit die Geschäftsord­ nung aus: «Die Geschäftsordnung sieht eine Diskussion für Postulate und Motionen nicht vor. Solch eine Diskussion kann gemäss Geschäftsordnung nur bei Interpellationen stattfinden, wenn der Landtag sie beschliesst. Ich habe Verständnis für eine elastische und grosszügige Auslegung der Geschäftsordnung, aber ich möchte doch dazu aufrufen, nach Möglichkeit die Geschäftsordnung einzuhalten.»23 Im Gegensatz zum oben dargestell­ ten Fall zwei Monate früher erklärte er dem Abg. Beat Marxer, dass er keine 21 LT Prot 84 HI 608. 22 LT Prot 84 HI 610. 23 LT Prot 84 IV 1068. 170
	        

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