Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Die gegenteilige Meinung vertrat der Landtagspräsident: Für die Not­ wendigkeit eines Landtagsbeschlusses spreche erstens, dass die Interpella­ tion formell gleich behandelt werde wie ein selbständiger Antrag, dass zwei­ tens durch den Plenumsentscheid dem Vorstoss viel grösseres Gewicht gegeben werde und dass drittens der Interpellation nicht parteipolitische, sondern vorwiegend parlamentarische Bedeutung zukomme.39 Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass Verfassung und Geschäftsordnung die Interpellation als Kontrollinstrument des einzelnen Abgeordneten konzipiert haben; so spricht Art. 63 Abs. 4 LV von Interpel­ lationen «der Abgeordneten» und nicht von Interpellationen «des Landta­ ges». Im Gegensatz zur Auffassung Ritters unterscheidet sich die formelle Behandlung der Interpellation von jener der selbständigen Anträge in einem ganz wesentlichen Punkt: für diese fordert die Geschäftsordnung die For­ mel «der Landtag wolle beschliessen» und spricht von einem «vom Land­ tag zu fassenden Beschluss» (§ 31 Abs. 1), für jene nicht. Für das Zustande­ kommen einer Interpellation ist also offensichtlich kein Landtagsbeschluss erforderlich. Dieser Beurteilung stimmte Ritter 1982 noch ausdrücklich zu.40 Ohne Rechtsgrundlage dürfen weder der Landtagspräsident noch die Parlamentsmehrheit die Anforderungen an ein Kontrollinstrument erhö­ hen. Auch Ritters zweites Argument erscheint nicht stichhaltig. Ein Mehr- heitsbeschluss ist nicht die einzige Möglichkeit, dem Vorstoss grösseres Gewicht zu geben. Mit der Zahl der Unterschriften kann dies ebenfalls erreicht werden. Wenn eine Interpellation, wie jene vom 13.12.1985, von zwölf Abgeordneten beider Parteien unterzeichnet ist, kommt ihr automa­ tisch erstrangige Bedeutung zu.41 Für Ritters drittes Argument konnten in den untersuchten Jahren keine Anhaltspunkte gefunden werden; im Gegenteil: von den 18 Interpellationen wurde nur eine einzige von Abge­ ordneten beider Parteien unterschrieben und könnte als somit als «parla­ mentarisches» Instrument bezeichnet werden. Die anderen 17 entstamm­ ten den einzelnen Fraktionen und waren eher «parteipolitische» Instru­ mente.42 39 LT Prot 86 1121; 86 DI 548. 40 LT Prot 82 H 328. 41 Zur gleichen Erkenntnis führte die Befragung der Abgeordneten. 42 Die Befragung bestätigte, dass ein grosser Teil der Interpellationen (partei-) politisch moti­ viert ist. 158
	        

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