Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Aus der Anzahl der Unterschriften darf auf die Bedeutung geschlossen wer­ den, die eine Fraktion oder der Landtag einem Vorstoss zumisst.8 Tabelle 9 zeigt, dass die Interpellationen im Durchschnitt von fünf Abgeordneten, resp. Stellvertretern, unterzeichnet wurden. Ein Sonderfall mit zwölf Un­ terschriften bildete die gemeinsame Interpellation vom 13.12.1985 betr. den «verheerenden Waldbrand bei Balzers». Mit dieser einzigen Ausnahme waren alle Vorstösse von Abgeordneten ausschliesslich einer Partei unter­ zeichnet Tabelle 9 Anzahl der Interpellationen zwischen 1978 und 1985 nach der Zahl der Un­ terzeichnenden Zahl der Unterzeichnenden 
3 4 
5 6 
7 12 Zahl der Interpellationen 1 
6 3 
3 4 
1 Regelmässig wurden den Interpellationen schon bei Einreichung schrift­ liche Begründungen beigefügt. Auf diese Begründungen wurde anlässlich der Behandlung der Interpellationen im Landtag verwiesen, sie wurden mündlich wiederholt oder ergänzt. Mittels Interpellation kann der Abgeordnete den Stand einer beliebigen Sache im Zuständigkeitsbereich der Regierung erfragen; sowohl konkrete Fälle als auch die generelle Politik der Regierung sind mögliche Gegenstände seines Vorstosses. Insbesondere kann er fragen, was die Regierung in einer Angelegenheit getan hat oder zu tun gedenkt. In der Untersuchungs­ periode zeichneten sich keine eigentlichen materiellen Schweigewichte ab; eine gewisse Häufung war bei Verkehrsproblemen (drei Interpellationen) und beim Problem von Waldsterben und Luftverschmutzung (ebenfalls drei) zu beobachten. Die Regierung ist zur Beantwortung verpflichtet; allerdings ist ihr dazu keine zeitliche Obergrenze gesetzt.9 Im Gegensatz zur Anfrage erwähnt die 8 Diesen Schluss lässt die Befragung der Abgeordneten zu. ' Aus § 34 Abs. 2 GOLT geht nicht zwingenahervor, dass die Regierung die Interpellation in derselben Sitzung beantworten muss, in welcher diese begründet wird; g. M. LVB1 v. 14.3.1983. 151
	        

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