Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Durch die Petition wird der Landtag als Gesetzgeber oder als Oberauf­ sichtsorgan angesprochen. Ihm kommen dabei selbstverständlich nicht grössere Eingriffsrechte in die Exekutive zu, als er bereits besitzt.16 Insbeson­ dere kann er Regierungs-, Verwaltungs- und Gerichtsentscheide nicht kas­ sieren. Die Behandlung der Petition kann im Plenum erfolgen, oder sie wird gemäss § 37 Abs. 2 an eine parlamentarische Kommission oder an die Regierung verwiesen. Von allen Möglichkeiten wurde schon Gebrauch gemacht: Die Petition zur Verschärfung der Bestimmungen über den Schwanger­ schaftsabbruch wurde in der Sitzung vom 23.10.1985 von zwei Abgeord­ neten eingebracht und vertreten.17 Der Landtag beschloss mehrheitlich, das Begehren zur weiteren Behandlung an die bereits bestehende Kommission zur Bearbeitung des Strafgesetzes zu verweisen. Am 29.6.1983 behandelte der Landtag eine Petition, welche von Regie­ rung und Parlament eine aktive Friedens- und Entspannungspolitik for­ derte. Er überwies sie der Regierung mit dem Ersuchen, abzuklären, was in Liechtenstein realistischerweise an aktiver Friedenspolitik unternommen werden kann.18 Der entsprechende Bericht der Regierung wurde am 11.4.1984 zur Kenntnis genommen." Der Überweisungsbeschluss ist nicht als Identifikation des Landtages mit den Forderungen der Petenten zu verstehen. Dies geht klar aus der Diskus­ sion anlässlich der Überweisung der Petition «TaK - Theater am Kirch­ platz, Schaan»20 hervor. Was die Antwortpflicht der Regierung gegenüber dem Landtag betrifft, so scheinen verschiedene Auslegungen des Begriffs «zur geeigneten Verfugung» (§ 37 Abs. 2 GOLI) zu bestehen. Während Abg. Hermann Hassler «auch im Namen der Fraktion der Vaterländischen Union» von einem «Auftrag» an die Regierung sprach, eine «ausführliche Stellungnahme» abzugeben, vertrat Landtagspräsident Karlheinz Ritter die Auffassung, die Regierung sei «nicht verpflichtet..., dem Parlament eine 16 FRENKEL, 558. 17 LT Prot 85 IV 920. 18 LT Prot 83 H 449. 19 LT Prot 84 I 92. 20 Die Petition wurde am 20.10.1987 vom Abg. Günther Wohlwend überreicht und am 11.11.1987 einstimmig an die Regierung zur geeigneten Verfügung überwiesen. In der Landtagssitzung vom 16./17.12.1987 wurde die Stellungnahme der Regierung zur Petition behandelt. LT Prot 87 HI 636, IV 973. 126
	        

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