Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

allgemeinen Anregung (Art. 80 VRG) nahe kommen kann. Je grösser die Unterschriftenzahl, desto stärker ist der politische Druck. Die Begehren von Kollektivpetitionen können insbesondere den Erlass, die Abänderung oder Aufhebung von Gesetzen, Verordnungen und Verfügungen zum Gegenstand haben. Wo förmliche politische Rechte des Volkes fehlen, etwa in der Phase der Gesetzesausarbeitung, dient die Petition als Ersatz. MUHEIM spricht - für die Verhältnisse in der Schweiz - von einer «Renaissance (der Petition; Anm. d.Verf.) als politisches Recht»11. In ver­ stärktem Masse ist die Kollektivpetition als Einflussmittel für nicht in den grossen Parteien organisierte Minderheiten geeignet.12 Die Öffentlichkeits­ wirkung der Petition kompensiert teilweise den fehlenden direkten Zugang zu den Landeszeitungen. c) Behandlung im Plenum Petitionen werden mit Petitionstext und Unterschriften an den Landtags­ präsidenten gesandt, welcher sie an alle Abgeordneten weiterleitet Die Un­ terschriften werden nicht geprüft i.S.v. Art. 71 VRG. Die Bestimmung des § 37 Abs. 1 der Geschäftsordnung wurde in den untersuchten Jahren vom Landtagspräsidenten dahingehend interpretiert, dass ein Abgeordneter für den Inhalt der betreffenden Petition sprechen müsse.13 Diese restriktive Auslegung führte dazu, dass am 30.6.1982 auf eine Petition, welche den Landtag aufforderte, das Frauenstimmrecht ohne Volksabstimmung einzu­ führen, nicht angenommen wurde, nachdem kein Abgeordneter bereit war, die Bittschrift inhaltlich zu vertreten.14 Das gleiche Schicksal erlitt 1985 eine Petition («Petition der 390»), welche für eine liberalere Regelung des Schwangerschaftsabbruchs eintrat. Auch sie gelangte nicht auf die Tages­ ordnung, «weil sich kein Abgeordneter hundertprozentig mit ihr identifi­ zieren und sie im Plenum vortragen wollte»15. Wohl beabsichtigte Abg. Die­ ter Walch, das Begehren im Sinne einer breiten Meinungsbildung im Land­ tag einzubringen, doch konnte er sich inhaltlich mit den gestellten Forde­ rungen nicht identifizieren. 11 MUHEIM, 129. 12 G. M. Abg. Paul Kindle (Befragung). 13 Landtagspräsident Karlheinz Ritter, LT Prot 82 I 207. 14 LT Prot 82 I 207. 15 LT Prot 85 IV 921. 125
	        

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