Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

IE. Teil Die parlamentarische Kontrolle: Bestandesaufnahme und Revisionsmöglichkeiten Die Bestandesaufnahme der parlamentarischen Kontrolle geht zunächst der Frage nach, wer die Kontrolle ausübe. Der Aufbau der folgenden Kapi­ tel ergibt sich aus der Antwort auf diese Fragestellung: (A.) Der einzelne Abgeordnete, (B.) die Landtagsmehrheit oder (C.) die von ihr eingesetzten Organe sind die Träger der Kontrolle. In (D.) wird auf strukturelle Schwä­ chen des Landtages einzutreten sein. A. Der Abgeordnete als Kontrollinstanz Dem einzelnen Abgeordneten steht die Anwendung der folgenden Kon­ trollinstrumente offen: (1.) Die informale Kontrolle, (2.) die Einbringung von Petitionen, (3.) die Anfrage, (4.) die Interpellation und (5.) das Postulat.1 1. Informale Kontrolle Was ist informale Kontrolle? Das Unterscheidungskriterium zwischen for­ maler und informaler Kontrolle ist die Institutionalisierung. Von formaler Kontrolle sprechen wir dann, wenn «die Regierung mit gewohnheitsrecht­ lich verfestigten oder positiv-rechtlich gesicherten institutionellen Mitteln kontrolliert»2 wird. Sie ist verhältnismässig leicht zu erkennen, evident, und zeigt sich vor allem durch die Inanspruchnahme der traditionellen Kontroll­ mittel wie Petition, Anfrage, Interpellation, Postulat, Prüfung des Rechen­ schaftsberichts, Finanzaufsicht, Amtsenthebungsantrag, Ministeranklage und der Arbeit der parlamentarischen Kommissionen. Die informale Kon­ trolle dagegen erfolgt spontan und ist durch keine Verfahrensbestimmun­ gen eingeschränkt. Informale Kontrollen sind nicht mit Befugnissen ausge­ stattet; die einzelnen Abgeordneten wenden sie ausschliesslich nach 1 Die Motion (§ 29 GOLT) feilt nicht unter die Kontrollinstrumente, da sie vom Landtag in Ausübung der Gesetzgebungsfunktion angewendet wird. 2 GEHRIG, 9. 120
	        

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