Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

gung, sondern einer Mehrheitsherrschaft.»14 Diese Beurteilung SCHEU­ NERS hat auch in den liechtensteinischen Verhältnissen eine gewisse Berechtigung. Wenn der Landtag an der Initiierung und Ausarbeitung der Gesetzesent­ würfe schon nur in bescheidenem Masse beteiligt ist, kann er dann wenig­ stens seine 
«Bill reviewing function», die kritische Prüfung, Änderung oder Zurückweisung, befriedigend wahrnehmen? Ein Teil der Literatur sieht in der «Bill reviewing function» die heute faktisch bedeutsamste und wir­ kungsvollste Parlamentsbeteiligung am Gesetzgebungsprozess, wenn nicht gar die wichtigste Kontrolltechnik gegenüber der Regierung überhaupt. Der Landtag kann seine Überprüfungsfunktion in den legislativen Aus­ schüssen, welche bei wichtigen Vorlagen bestellt werden15, oder im Plenum wahrnehmen. Die Änderung einer Regierungsvorlage oder die Veranlas­ sung der Regierung zum Rückzug einer Vorlage16 haben durchaus starke Kontrollwirkung. Die «Bill reviewing function» wird in erster Linie in den (nichtöffentlichen) Ausschüssen ausgeübt, wo die nach aussen starren Par­ teigrenzen gelegentlich zugunsten eines problemorientierten Denkens etwas in den Hintergrund treten.17 Die öffentliche Debatte im Plenum dient eher der Darstellung der eigenen Position vor den Augen des Publikums und der Presse. Der parlamentarische Einfluss auf die Gesetzgebung wird von den Abgeordneten selbst als gesamthaft eher gering eingestuft. Ein abschliessendes Urteil über die legislative Überprüfungsfunktion des Land­ tages kann jedoch nicht abgegeben werden, da empirische und verglei­ chende Untersuchungen fehlen. Die vierte Phase des Gesetzgebungsprozesses ist die formelle 
Entschei­ dung. Für das Zustandekommen eines von der Regierung oder vom Land­ tag selbst eingebrachten Gesetzes ist die Zustimmung des Landtags zwin­ gend erforderlich. Nur im Falle einer vom Parlament abgelehnten Volks­ initiative kann die Zustimmung des Vol kes jene des Landtags ersetzen. Die Gegenzeichnung des Gesetzes durch den Regierungschef sowie die fürst­ liche Sanktion gehören ebenfalls in den Bereich der Entscheidung. Beide Staatsakte sind konstitutiv und gelten somit nicht als Nachentscheidung. 14 SCHEUNER, Kontrolle, 33. 15 Es kommt allerdings vor, dass ein Antrag der Minderheitsfraktion auf Bestellung einer Kommission durch die Mehrheitsfraktion abgelehnt wird (z. B. am 9. Mai 1984). 16 Am 28./29. Juni 1984 zog die Regierung die Gesetzesvorlage betr. Errichtung der Stiftung Liechtensteiner Entwicklungsdienst zurück. 17 Befragung. 117
	        

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