Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

man auf unterschiedlichste Umschreibungen des «Bereichs der Regie­ rung»: Da die «Regierungstätigkeit» das Objekt der Kontrolle abgrenzen soll1, sind an dieser Stelle einige Gedanken dazu notwendig. BÄIJMT TN2 versteht unter dem «Regierungsprozess» die «Gesamtaufgabe des Staates», und für BRUNNER3 deckt die «Regierungsfunktion» die gesamte staat­ liche Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten von gesteigerter Bedeut­ samkeit ab. Andere Autoren setzen «Regierung» mit «Exekutive» gleich usw. Alle diese Begriffsbestimmungen sind für die vorliegende Arbeit zu umfassend, da auch andere Staatsorgane (Landtag, Fürst, Volk) an so ver­ standener Regierungstätigkeit Anteil haben. Auch kann nicht, wie STAD­ LER4 feststellt, «,die' Regierungsmacht oder ,die' Regierungsfunktion als solche kontrolliert werden. Kontrollierbar ist immer nur, wie die Macht, die Regierungsfunktion von bestimmten Personen ausgeübt wird». Die Kon­ trolle bedarf also des 
«personellen Ansatzes»5-, das Objekt der Kontrolle ist ein konkretes, personell besetztes Organ.6 Deshalb spricht man zum Beispiel auch von der Ministerverantwortlichkeit als Ansatzpunkt parlamentari­ scher Kontrolle. Kontrollierter, Kontrollobjekt sind die Mitglieder der Regierung i. S. v. Art. 78 ff. LV. Die Kontrolle richtet sich dabei ausschliess­ lich auf ihr Handeln oder Nichthandeln in Ausübung der Amtstätigkeit. Die parlamentarische Kontrolle über die Landesinstitute und über die Justizverwaltung wird nicht in die Betrachtungen einbezogen. 1 Vgl. PAPPERMANN, Regierung, 48 f. 2 BAUMLIN, Kontrolle, 224. 3 BRUNNER, Regierungslehre, 286. 4 STADT ER, 48, nach GEHRIG, 13. 5 GEHRIG, 13. Die Wahl des personellen Ansatzes erübrigt eine Zuweisung konkreter Regierungsaufgaben zu einzelnen Funktionen. Eine solche verursacht besonders in den kleinen liechtensteini­ schen Verhältnissen grosse Probleme (vgl. EICHENBERGER, Gewalt, 24); so lässt sich hier beispielsweise die Regierungs- von der Verwaltungsfunküon kaum trennen. HELG (133) schrieb zutreffend: «La distinction entre la foncrion gouvemementale et la fonction admini­ strative est d'autant plus illusoire que PEtat est petit, le gouvernement etant cense tout savoir et tout contröler.» In bezug auf Liechtenstein führte NAWIASKY (8) 1937 aus, dass die Ver- fassung wegen der Kleinheit des Landes keine ausdrückliche Trennung von Regierungs-und Verwaltungstätigkeit vornehme «mit der Folge, dass... die leitenden und ausführenden Funktionen vereinigt sind». 1962 dazu BATLINER (Ansprache, 2): «In Liechtenstein wird die Verwaltung durch die Regierung ausgeübt...» Und 1967 bekräftigte PAPPERMANN (Regierung, 49): «Es gibt nur die Gemeinden als kommunale Selbstverwaltungskörper­ schaften und daneben als einzige staatliche Verwaltungsbehörde die Regierung mit ihren einzelnen Ämtern, Kommissionen und Beiräten. Die Tätigkeit der .Regierung' von Liech­ tenstein besteht daher zu einem beträchtlichen Teil nicht nur in Leitung der Verwaltung, sondern sogar in normaler Verwaltungstätigkeit auf unterster Ebene.» 6 STADLER, 63. 111
	        

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