Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Repräsentations-, Artikulations- und Kommunikationsfunktion sowie Rekrutierungsfunktion wurden durch diese Arbeit abgedeckt. Einer einge­ henderen Untersuchung harrt (nebst Gesetzgebungs- und Wahlfunktion) noch die 
Kontrollfunktion. Die vorliegende Arbeit will diese Lücke schlies- sen. Es soll deshalb nicht ohne zwingenden Grund von der von BATLI­ NER gewählten Funktionentrennung abgewichen werden. Ein solcher Grund aber besteht nicht: kein Unterteilungsvorschlag ist falsch, die mei­ sten sinnvoll, alle möglich. 1. Träger der parlamentarischen Kontrolle Träger der parlamentarischen Kontrolle ist, wie schon der Name besagt, das Parlament, der Landtag.6 Es gibt nun aber für die Untersuchung seiner Kontrollfunktion wenig her, wenn man ihn als Einheit, als monolithischen Block betrachtet. Da uns interessiert, wo die Entscheidungen faktisch getroffen werden, wer in welchem Ausmass mit welchen Instrumenten eine Kontrolle ausübt, muss man, wie STADLER7 ausführt, «den Träger der Kontrolle in seine Bestandteile zerlegen und sich auf Aussagen über die Kontrolleffektivität dieser Bestandteile beschränken». Man wird nicht zum Ergebnis gelangen können, der Landtag übe seine Kontrollfunktion wirk­ sam oder unwirksam aus. Vielmehr werden sich die Urteile auf Teilbereiche beschränken; auf Einzelergebnisse, deren Aufaddierung unsinnig ist. Der Träger der Kontrolle wird im folgenden aufgegliedert in die einzel­ nen Abgeordneten, die Parlamentsmehrheit und die verschiedenen vom Landtag eingesetzten Kontrollorgane. 2. Objekt der parlamentarischen Kontrolle Es ist schon darauf hingewiesen worden, dass der Begriff der Regierung in der Verfassung uneinheitlich verwendet wird. Auch in der Literatur stösst 6 Art. 63 Abs. 1 LV legt den Träger der Kontrolle fest: «Dem Landtag steht das Recht der Kontrolle über die gesamte Staatsverwaltung zu; er übt dieses Recht durch eine von ihm zu wählende Geschäftsprüfungskommission aus.» Diese Bestimmung verleitet viele Abgeordnete zur irrigen Auffassung, die Kontrolle der Staatsverwaltung sei in erster Linie eine Aufgabe der GPK und nicht des Landtages. Die Kontrolle von Regierung und Verwaltung ist jedoch eine Funktion, welche grundsätzlich nur der demokratisch legitimierte Vertreter des Volkes wahrnehmen kann. Nur er hat die Kompetenz, Akte der Regierung politisch zu bewerten und über Sanktionen zu entschei­ den. Zur Erfüllung seines Auftrages kann er sich parlamentarischer Hilfsmittel bedienen; eines davon ist die GPK. 7 STADLER, 92. 110
	        

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