Rhein und Rüfen
den Gemeinden die Kompetenz zu Wuhrvereinbarungen genommen
und der Landeshoheit beidseits des Rheins Onterstellt wurde, 1837
wurde ein wichtiger Vertrag mit der Schweiz abgeschlossen, nämlich die
Vereinbarung über die Rheinkorrektion. Das Oberamt führte einen
ständigen Kampf mit den Gemeinden, welche die Wuhre oft nachlässig
5auten und dadurch ständig das ganze Land gefährdeten. Andauernde
Streitigkeiten gab es ebenfalls mit den schweizerischen Gemeinden, da
von beiden Ufern aus durch sogenannte Schupfwuhre versucht wurde,
den Lauf des Flusses auf die gegenüberliegende Seite zu lenken. Seit
1832 eine Hofkommission die schlechten Verhältnisse bei den Rhein-
vauten in Augenschein genommen hatte, wurde auch von Wien aus mit
nehr Nachdruck eine Verbesserung der gegebenen Verhältnisse in
Angriff genommen. Die Hofkanzlei verordnete, dass ein Techniker eine
Besichtigung vornehmen müsse und Verbesserungsvorschläge machen
solle. 1833 wurden Versuche zur Entwässerung einzelner Landteile un-
;ernommen, woran sich auch die Baudirektion des Fürsten beteiligte.
Durch den Vertrag vom 7. Oktober 1837 wurden die alten Strei-
igkeiten zwischen der Schweiz und Liechtenstein beseitigt. Das
Abkommen legte fest, dass Bauten jeglicher Art am Fluss nur mit Ein-
verständnis des anderen Landes vorgenommen werden durften. Jedes
Jahr hatte eine Besichtigung stattzufinden, bei der die Uferbauten festge-
setzt wurden. Da der unregelmässige Verlauf des Flussbettes die Haupt-
ursache der grossen Versumpfung der im Bereich des Rheins Beam
Güter war, wurde der Abstand für die Uferbauten auf 400 Fuss und für
die Binnendimme auf 700 Fuss festgelegt. Der Bau von Wuhrköpfen,
welche den Lauf des Flusses an das gegenseitige Ufer lenkten, wurde
verboten und die schon bestehenden Selen nach Möglichkeit unschäd-
lich gemacht werden.
Anlässlich des Besuches von Fürst Alois II. im Jahre 1847 wurde
die Frage der Rheinbauten erneut geprüft, da 1846 eine Rheinüber-
schwemmung grosse Teile des Landes verwüstet hatte. Ein zweiter Ver-
:rag vom 31. August 1847 reduzierte den Abstand der Uferbauten auf
380 Fuss, und die Mitte zwischen den beidseitigen Wuhrlinien wurde als
Landesgrenze zwischen Liechtenstein und der Schweiz festgesetzt. Die
anderen Bestimmungen des Vertrages von 1837 wurden beibehalten.
Die Verträge allein brachten anfänglich nicht alles. Man hielt sich
acht daran, sondern vertraute mehr der eigenen Stärke und der
Schwäche des Gegners. Die Wuhrstreite blieben. .
Doch hatte man bereits vor 1800 erkannt, dass nur stückweises
Einsetzen von Uferwerken nichts dauernd ns sondern nur durch
sine geschlossene Bauweise, durch Einschränkung der zu breiten
Stromrinne und durch die Beseitigung der scharfen Krümmungen -
jedoch vor allem durch Beenden der Waldkahlschläge und Verbauung
der Wildbäche in Graubünden - dem Rheintal. Rettung gebracht werden
könne. So betrug die Rheinbreite vor 1800 am Schollberg 1000 m (meh-
cere Giessen), bei Sargans 630 m, ım Werdenbergischen 680 m.
Bevor das gemeinsame Vorgehen mit Österreich und der Schweiz
zur Korrektion des Rheins nachgezeichnet werden soll, rechtfertigt es
sich, noch ein paar Sonderheiten aus der vorgehenden Zeit anzuführen.
Dabei wird auf die nachfolgend wiedergegebenen Urkunden, Doku-
mente und Berichtsauszüge verwiesen, die - wie schon ım JBL Band 2
(1902) «Geschichte der Pfarrei Triesen» - es verdienen, als eigentliche
Ortsgeschichte des Rheindorfes Triesen auch hier wiedergegeben zu
werden.