Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Rhein und Rüfen 
Die Wuhrpflicht 
oder Uferschutzpflicht lag von jeher bei den angrenzenden Dör- 
fern, die Weideland im Rheingebiet oder als Inseln zwischen den «Gies- 
sen» besassen. Sie lag auf der ganzen Gemeinde. Wuhrpflichtig waren 
aur Ortsanwesende. Ausgenommen waren die herrschaftlichen Güter 
und teilweise die Pfründe. (Die Pfründe löste 1870 die Naturalleistung 
mit 5 fl. jJährlicher Zahlung an die Gemeindekasse ab.) Die Bauten am 
Rhein führte man im Frondienste mit Zug- und Handdiensten aus. 
Pflichtig waren im besonderen alle jene, die an den Gemeindenutzungen 
teilnahmen. Wann die Wuhrstrecken am Rhein festgelegt wurden, ist 
heute nicht mehr festzustellen. 'Triesen besitzt seit jeher 4300 Meter 
Wuhrpflicht (Balzers 5250 m und Vaduz 3400 m), das ganze Land 
26520 m. In einem Fuhrwerkverzeichnis für Triesen aus dem Jahr 1795 
neisst es, wer kein «Hopt» (Ochs oder Pferd), aber Stier, Rind oder Kuh 
sesitze, der müsse dennoch auf das Wuhr fahren bis er sie verkaufe. Wer 
aber mit zwei Paar «nach Schaan fahre» (wohl das Rodfuhrwerk) der soll 
auch mit zwei Paar auf der Gemeind Arbeit stellen, es möge sein, was es 
wolle (man habe das aus der alten Auflage ausgezogen). 1791 wird der 
Müller in Triesen (Pächter der herrschaftlichen Mühle) angewiesen, dass 
er mit «2 Haupt» beim Wuhren erscheinen müsse. 
‚809 fordert Schuppler nach den grossen Überschwemmungen 
die Gemeinden Vaduz, Schaan und Triesen auf, im Gemeindewerk 
Dämme zu erstellen. Als Grundlage sind Faschinen zu legen, der Damm 
ıst rheinseitig mit geschälten Rasen zu belegen. Die anstossenden 
Grundeigentümer haben die erstellten Dämme zu erhalten. Es wird auf 
die false hingewiesen, die die Balzner und Ruggeller mit solchen 
Dämmen erzielt hätten (also nicht mehr Schupfwuhre, sondern Streich- 
wuhr!). 
So verblieb es bis 1865. 
Das Rheinwuhrgesetz vom 16. Oktober 1865 regelt die Wuhr- 
»flicht völlig neu. Art. 6 bestimmt: 
«An der Tragung der Lasten der Uferschutzbauten haben in jeder 
Rheingemeinde zu konkurrenzieren, und zwar 
a) bei Wuhrbauten 
1. der gesamte im betreffenden Gemeindegebiet gelegene Grundbesitz 
nach seinem Steuerwert ohne Unterschied auf seine Lage, 
2, die einzelnen Haushaltungen, sofern sie an der Gemeindenutzung teil- 
nehmen. 
b) bei Dammbaauten 
3. der innerhalb der Gemeindeterritorialgrenze gegen und durch den 
Damm gegen Überschwemmungen geschützte Bode bamplexe 
Von 1891 an beteiligte sich der Staat mit % an den Baukosten. 
Nachdem das Land bis 1890 die Rheingemeinden fallweise mit Beiträ- 
gen an die Kosten des Erstellens der Rheinschutzbauten subventioniert 
hat, gelangte mit dem Rheinbaugesetz vom 16. 12. 1891 eine feste Auf- 
teilung zwischen Land und Gemeinden in Kraft: Land % der Kosten. 
Gemeinde % der Kosten. 
Die Beitragsleistung des Landes variierte später. Sie betrug 1923 
noch 50% später 70% und heute 80%, 
AA
	        

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