Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Der Wald 
Kalamität sicherzustellen. Für unser Land gilt es aber auch, durch Schutz 
der Wälder dem Umsichgreifen der Rüfen und der Rheingefahr entgegen 
zu arbeiten. Die Verwüstungen durch Rhein und Rüfen haben ihren 
Ursprung in der Abholzung und Vernachlässigung der Gebirgswaldungen. 
In den verflossenen 10 Jahren ist die Forstwirtschaft im Lande geregelt und 
ein rationelles Betriebssystem eingeführt worden, die Aufforstungen wer- 
den von den Gemeinden mit Eifer betrieben. Um dem Fortschritte auf die- 
;em Gebiete neue und nachhaltige Anregung zu geben, ist die vorliegende 
Waldordnung entworfen worden! 
Bei der Debatte über den Entwurf traten besonders die differieren- 
den Ansichten über das Eigenthumsrecht bei Privatwaldungen in den Vor- 
dergrund. Während die einen das Eigenthumsrecht für Privatwaldungen 
im Sinne der Kommissionsanträge möglichst aufrecht erhalten wollten, 
wünschten andere im Interesse der Allgemeinheit eine stärkere Beschrän- 
kung desselben. Schliesslich einigte man sich mit Rücksicht auf die verhält: 
nismässıg wenigen und kleinen Waldparzellen, die in Privatbesitz waren, 
für die Kommissionsfassung. — Abgesehen von dem, was in den letzten 10 
Jahren vor Erlass der neuen Waldordnung bereits geschehen war, scheint in 
früheren Zeiten eine richtige und rationelle Waldkultr bei uns nicht vor- 
handen gewesen zu sein. Einer offenbar von einem gewiegten Kenner her- 
‚ührenden Schilderung unseres Landes vom Jahre 1816 seı in dieser Bezie- 
hung folgendes entnommen: ; 
Die fruchtbarsten Halden leiden immer mehr von den jährlich 
anwachsenden Rüfen, die Ebene von Rheinwasser. Erstere entstehen, weil 
das ganze Land gegen die Mittagsonne liegt. Der Regen durchdringt den 
durch die Sonnenhitze locker gemachten Boden. Gaisen und Schafe fressen 
das Gebüsch ab, so ihn zusammenhalten soll; der Holzschlag, so den Er- 
werbszweig der Berggemeinden ausmacht, wird zu wenig regelmässig und 
zu wenig vorsichtig getrieben. Daraus entstehen Bergschlıpfe, Ruinen, Ver- 
heerungen der Güter und der Landstrasse!» 
Zur Kennzeichnung der Waldkultur in noch älterer Zeit sei hier 
die Waldordnung mitgeteilt, welche Franz Wilhelm Graf von Hohen- 
ms am 20. Mai 1658 Für die Grafschaft Vaduz erliess. Wegen der gros- 
sen Unordnung, welche sowohl in den Auen, als auch in anderen Höl- 
zern und Wäldern bei dem Abhauen von Zimmer- und Brennhölzern 
herrsche, werden in diesem Erlasse Bestimmungen festgesetzt, welche 
aler im Auszuge folgen: 
Die Auen sind wie von Alters her, in Gebot und Verbot gelegt. 
Die geschworenen Waldvögte sollen ein fleissiges Aufsehen darauf 
haben, und ohne oberamtliche Bewilligung darf in solchen Auen nicht 
zeholzt werden. Die Unterthanen zu Berg und zu Thal sollen bei Strafe 
verpflichtet sein, das Zimmer- und Brennholz, so ein jeder zu seiner 
Aaushaltung jährlich braucht, sich von dem Waldvogte anweisen zu las- 
sen. Nach Mitte März dürfen bei jedem Inwohner nicht mehr als 2 Fuder 
alte Scheiter befunden werden. Wenn mehr da ist, soll der Betreffende 
für jedes weitere Fuder 5 Schilling Strafe zahlen. Die gleiche Strafe trifft 
jeden, der nach Mitte März gehauenes Holz in Riesern, oder sonst in den 
Wäldern zum Verderben liegen lässt. Fruchtbare wilde oder zahme 
Bäume auf der «Allgemein», ferner Ulmen dürfen nicht gehauen wer- 
den, ausser man braucht selbe zu Rädern. In diesem Falle ist aber die 
Bewilligung der Waldvögte einzuholen. Bei Strafe wird ferner verboten, 
‚unge Föhren von der Dicke eines «Teuchels» oder Alber in den Rhein- 
zuen zu hauen. Was in den Buchwäldern windfällig oder dürr ist, soll un- 
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