Der Wald
Kalamität sicherzustellen. Für unser Land gilt es aber auch, durch Schutz
der Wälder dem Umsichgreifen der Rüfen und der Rheingefahr entgegen
zu arbeiten. Die Verwüstungen durch Rhein und Rüfen haben ihren
Ursprung in der Abholzung und Vernachlässigung der Gebirgswaldungen.
In den verflossenen 10 Jahren ist die Forstwirtschaft im Lande geregelt und
ein rationelles Betriebssystem eingeführt worden, die Aufforstungen wer-
den von den Gemeinden mit Eifer betrieben. Um dem Fortschritte auf die-
;em Gebiete neue und nachhaltige Anregung zu geben, ist die vorliegende
Waldordnung entworfen worden!
Bei der Debatte über den Entwurf traten besonders die differieren-
den Ansichten über das Eigenthumsrecht bei Privatwaldungen in den Vor-
dergrund. Während die einen das Eigenthumsrecht für Privatwaldungen
im Sinne der Kommissionsanträge möglichst aufrecht erhalten wollten,
wünschten andere im Interesse der Allgemeinheit eine stärkere Beschrän-
kung desselben. Schliesslich einigte man sich mit Rücksicht auf die verhält:
nismässıg wenigen und kleinen Waldparzellen, die in Privatbesitz waren,
für die Kommissionsfassung. — Abgesehen von dem, was in den letzten 10
Jahren vor Erlass der neuen Waldordnung bereits geschehen war, scheint in
früheren Zeiten eine richtige und rationelle Waldkultr bei uns nicht vor-
handen gewesen zu sein. Einer offenbar von einem gewiegten Kenner her-
‚ührenden Schilderung unseres Landes vom Jahre 1816 seı in dieser Bezie-
hung folgendes entnommen: ;
Die fruchtbarsten Halden leiden immer mehr von den jährlich
anwachsenden Rüfen, die Ebene von Rheinwasser. Erstere entstehen, weil
das ganze Land gegen die Mittagsonne liegt. Der Regen durchdringt den
durch die Sonnenhitze locker gemachten Boden. Gaisen und Schafe fressen
das Gebüsch ab, so ihn zusammenhalten soll; der Holzschlag, so den Er-
werbszweig der Berggemeinden ausmacht, wird zu wenig regelmässig und
zu wenig vorsichtig getrieben. Daraus entstehen Bergschlıpfe, Ruinen, Ver-
heerungen der Güter und der Landstrasse!»
Zur Kennzeichnung der Waldkultur in noch älterer Zeit sei hier
die Waldordnung mitgeteilt, welche Franz Wilhelm Graf von Hohen-
ms am 20. Mai 1658 Für die Grafschaft Vaduz erliess. Wegen der gros-
sen Unordnung, welche sowohl in den Auen, als auch in anderen Höl-
zern und Wäldern bei dem Abhauen von Zimmer- und Brennhölzern
herrsche, werden in diesem Erlasse Bestimmungen festgesetzt, welche
aler im Auszuge folgen:
Die Auen sind wie von Alters her, in Gebot und Verbot gelegt.
Die geschworenen Waldvögte sollen ein fleissiges Aufsehen darauf
haben, und ohne oberamtliche Bewilligung darf in solchen Auen nicht
zeholzt werden. Die Unterthanen zu Berg und zu Thal sollen bei Strafe
verpflichtet sein, das Zimmer- und Brennholz, so ein jeder zu seiner
Aaushaltung jährlich braucht, sich von dem Waldvogte anweisen zu las-
sen. Nach Mitte März dürfen bei jedem Inwohner nicht mehr als 2 Fuder
alte Scheiter befunden werden. Wenn mehr da ist, soll der Betreffende
für jedes weitere Fuder 5 Schilling Strafe zahlen. Die gleiche Strafe trifft
jeden, der nach Mitte März gehauenes Holz in Riesern, oder sonst in den
Wäldern zum Verderben liegen lässt. Fruchtbare wilde oder zahme
Bäume auf der «Allgemein», ferner Ulmen dürfen nicht gehauen wer-
den, ausser man braucht selbe zu Rädern. In diesem Falle ist aber die
Bewilligung der Waldvögte einzuholen. Bei Strafe wird ferner verboten,
‚unge Föhren von der Dicke eines «Teuchels» oder Alber in den Rhein-
zuen zu hauen. Was in den Buchwäldern windfällig oder dürr ist, soll un-
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