Jer Wald
bereits 1516, bei dem darüber ergangenen Spruchbrief die Triesner der
Bergern eben wieder eingeschränkt Holzbezug zugestehen mussten.
Die Walliser Lüt sollen ires Briefs Holz und Zimberholz und Schin-
delholz howwen, doch also dass ain jeder Walliser weder Zimberholz noch
Schindelholz soll wüstlich hauen, sonder allain zu siner aigen Notdurft,
und welcher also haue, es sei Zimberholz oder Schindelholz, das soll er bi
der Walliser klainen buss, 5 Pfd. Pfg., und welcher mehr als zu siner Not-
durft howet, das Holz verschenkt oder verfaulen lässt, oder verkauft, es in
zwei Jahren nicht verbraucht, der soll die gleiche Strafe zahlen wie oben
und zwar zwei Dritteile der Herrschaft und einen Dritteil der Gemeinde
Iriesen, Die Gerichtskosten dieses Prozesses zahlen Walliser und Triesner zu
gleichen Teilen.»
Ebenso mussten die Triesner den Hintersassen aus Triesenberg
Holz zugestehen (Spruchbrief 1452). Hierher sind auch die Holzservi:
tuten zu zählen, die zu Lasten Valüna und zu Gunsten Gapfahl bestan-
den. Die heute bestehende Waldordnung ist als Grundgesetz 1865 erlas
sen worden und beruht wieder auf Grundsätzen bereits früher einge
führter Waldordnungen. Diese sind in einem Berichte über die Land
tagsberatungen zur heutigen Waldordnung 1865 im JBL 1901 zusam-
mengefasst.
Der Bericht lautet:
«Das neue Gesetz unterstellt alle im Lande gelegenen Waldungen
der Oberaufsicht der Regierung. Jede Gemeinde hat zur unmittelbaren und
steten Beaufsichtigung der in ihrem Bezirke befindlichen Wälder einer
Waldaufseher, dessen Bestätigung und Beeidigung der Regierung zusteht.
zu bestellen. Die Waldaufseher unterstehen dem Forstamte. Der Wälderbe-
stand muss erhalten bleiben und Ausrodungen dürfen nur mit Genehmi-
gung der Regierung über Antrag des Forstamtes Sat Diese Instanzen
haben auch ke allen Waldungen mit Ausnahme der Privatwaldungen die
Art und Grösse der jährlich zur Nutzung zu bringenden Holzmassen mit
besonderer Rücksichtnahme auf den Nch halbe der Wälder zu
bestimmen. Über die Neuanpflanzungen und die zu diesem Zwecke anzu-
legenden Waldbaumschulen in den Gemeinden werden besondere Nor-
men festgesetzt. Das aus den Gemeinde- und Genossenschaftswaldungen
an die Gemeindebewohner vertheilte Brennholz darf nur im Inlande fre:
veräussert werden. Der Verkauf von Holz und Holzkohlen aus diesen Wal
dungen ist an die Bewilligung der Regierung gebunden. Zur Bewahrung
der Wälder gegen Beschädigungen wird der Schaf-und Ziegentrieb in allen
dem Wälderstande angehörigen Bodenflächen verboten und der Auftriek
von Rindvieh und Pferden auf ausgewachsene Stammwälder beschränkt.
Für Holzdiebstähle und Waldfrevel werden besondere Strafen festgesetz
und die Strafamtshandlung dem Landgerichte zugewiesen.
Diese grundlegenden hier in Kürze mitgetheilten Bestimmungen
bezeichnen einen zeitgemässen Fortschritt und haben sich besonders in spä-
terer Zeit, als deren Durchführung mit richtiger Energie gehandhabt
wurde, auch gut bewährt. Dass die grosse Bedeutung des Waldschutzes beı
Berathung dieses wichtigen volkswirtschaftlichen Gesetzes schon gründlich
erkannt wurde, mag folgendes Zitat aus dem Berichte des Kommissionsre
ferenten, Landrichter Kessler, illustrieren: Die Forstwirtschaft ist einer der
wichtigsten Zweige der Volkswirtschaft. Die zweckwidrige Behandlung
der Wälder kann die Bevölkerung eines ganzen Landstriches in gross
durch Menschenalter andauernde Holznotb versetzen. Es ist eine Haupt
pflicht der lebenden Generation, die Nachkommenschaft vor einer solchen
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