Der Wald
Rodungsflächen. Wie weit dies in unserer Gegend zurückliegt, können
wir nur erahnen. Sicher ist, dass zur Zeit der Römer (ab 15 v. Chr.) und
den ihnen vorgehenden keltischen Bewohnern bereits festes Eigentum
an bestimmten Wald- und Rodstücken (Wiesland) bestand, Eigentum
und Besitz, die man verteidigte.
Am Walde und dem gerodeten Land bildeten sich Rechte der
Siedler heraus. Die Siedler selbst besassen ihre eigene politische und so-
ziale Struktur. So wissen wir vor allem von den Alemannen, die ab dem
5. Jahrhundert nach Chr. als neue Siedler hierher kamen, dass sie Eigen
tum und Besitz an allem Grund. möglichst gemeinsam (Genossame,
Sippe, Gemeinschaft, Allmein) erwarben und unter sich zur Nutzung
verteilten oder zuteilten. Dabei ging wohl ein bestimmter Teil (Haus-
platz, Haus und Umschwung, Garten, Obstbündt und Acker) in festen
Besitz des Siedlers, während die weitere Umgebung der Siedlung als
Pertinenz vorerst wohl zur beliebigen freien und später nach einer sich
herausgebildeten Ordnung zur dauernden oder zeitlich begrenzten
Nutzung überging.
Wohl am spätesten entstanden eigentliche Nutzungsordnungen
für den Wald. Denn Wald war bis ins Mittelalter für jeden genug vorhan-
den. Hier konnte er holzen und Viehfutter holen, Schweine hüten. Ein-
zig für den Landesherrn hatten sich aus der Römerzeit und der nachfol
genden Feudalherrschaft Sonderrechte am Walde herausgebildet, wie
das Recht auf Jagd und Wild, ein Obereigentum an allen Gebirgswäl-
dern, Anspruch an allen Erzen. Während Jagd und Wildfang bis 1848
durch die jeweiligen Landesherren in eigener Regie betrieben wurden,
so wurde das Abholzen von Wäldern gegen eine zu bezahlende Gebühr
(Stocklöse) bewilligt, Bergwerke gegen Entrichten von Zinsen oder
Abgabe eines Teiles des Eisens oder dergleichen, sowie Quellen und
Wasserrechte als Lehen gegen Entgelt hingegeben (Konzessionen zur
Ausnützung). Triesen hatte ab den rheinseits gelegenen Waldungen nie
erkennbar eine Stocklöse, sondern eine solche nur ab den Waldungen in
Valüna bezahlt und diese bereits 1838 ausgekauft.
1396 hatte sich Graf Heinrich von Vaduz von König Wenzel von
Böhmen mit der Erklärung der Reichsunmittelbarkeit das Recht verlei-
hen (bestätigen) lassen, über Land, Leute, Städte, Festen, Märkte, Dör-
‘er, Mannschaften, Lehenschaften, Gericht, Zölle, Mühlen, Acker, Wie-
sen, Wälder, Fische, Wasser, Teiche, Jagd, Vogelrecht und «sonst andere
ihrer Zugehörigkeit» als Stand des Reiches an seiner statt verfügen zu
können.
Aus dieser und nachfolgenden weiteren kaiserlichen Bestätigun-
gen der Reichsunmittelbarkeit leiteten die Landesherren (Grafen) das
Recht ab, Ordnungen (Gesetze) zu erlassen. So richteten die Brandiser
das Landammanntum ein, die Dörfer und Gemeinden erhielten immer
mehr Recht, sich selbst zu verwalten, wozu auch später das Recht kam.
die Nutzung der Wälder nach bestimmten Regeln (Waldordnungen),
die sie entweder vom Landesherrn zu erlassen erbaten oder sich selbst
gaben, zu ordnen. Se
Über das Holzbezugsrecht stritten sich die Triesner und die Trie-
senberger des öfteren. Die Gemeinde Triesenberg vergrösserte sich,
rodete immer mehr Gestrüpp und Wald, so dass sie sich bei ihren Nach-
barn im Saminatal und noch lieber bei den Triesnern vor dem Kulm um-
sahen, um zu mehr Holz zu kommen. Von so einem Streite hören wir
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