Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Staats- und Gemeindehaushalt, Steuern, Masse, Geld, Zoll 
(Legerbuch) an, das aber einzurichten wieder jeder Gemeinde zustand. 
Die Abgabe der Dorfbewohner an den Landesherrn war ein Teil des Ein- 
kommens desselben und zwar der ergiebigste. Die andern «Feudalla- 
sten» wie Fasnachtshennenzins, Vogelmolken, Zehent etc. waren nicht 
so ergiebig. Ebenfalls mussten die Gemeinden den «Schnitz» (ursprüng- 
lich eın zusätzlicher Beitrag des Volkes zur Abwehr der Türkengefahr) 
dem Landesherrn abliefern. 
Nach 1809 änderte sich zuerst am Gemeindehaushalt kaum 
etwas. Geändert hatten sich Staatshaushalt und die Bestellung der 
Organe der Gemeinde, Die Rechte der alten Landammannverwaltung 
waren zum grossen Teile einfach an das sogenannte Oberamt überge- 
gangen, das verwaltete und richtete. Den bäuerlichen Landgemeinden 
verblieben die gleichen Aufgaben wie sie bis dahin bestanden (Ordnen 
der Landwirtschaft, Verteilen des Gemeindenutzens, Unterhalt von 
Wegen und Strassen, Abwehr der Rhein- und Rüfegefahren, die Armen 
zu versorgen etc.). 
Erst als es einen eigenen Staatshaushalt, eine eigene vom Rentamt 
(Kasse des Landesherren) losgelöste Landeskasse (1842 bzw. 1848) gab, 
änderte sich auch in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts allmählich 
der Gemeindehaushalt. Der Staat konnte nun aus eigenen Mitteln, die 
ihm aus Überlassung der Feudaleinnahmen, der Salzsteuer, des Weggel- 
des, des Zolles hereinflossen, den Gemeinden Geld beistellen. In Zeiten 
rösster Not hatte in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts der Landes- 
Fürst bereits auf ihm zustehende Einkommen verzichtet, Beiträge an die 
Kriegskosten vorgeschossen, bei Notzeiten (Rheinüberschwemmun- 
gen) Beihilfen geleistet und ab 1842 sich tatkräftig um die Neuordnung 
der Verwaltung gekümmert. 
So wurden den Gemeinden bis um 1870 bedeutende Lasten ganz 
oder teilweise abgenommen, und zwar in einem Ausmass und in einer 
Kürze der Zeit, die bewundert werden müssen. Ein wirtschaftlicher 
Umschwung trat im Verhältnis von Staat und Gemeinden ein. In der 
zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts übernahm das Land Ausbau und 
Unterhalt der sogenannten Landstrassen bis in die Alpen hinein (mehr 
als 150 km), stellte landschäftliche Wegmacher für den parallelen Aus- 
bau der Dorfstrassen zur Verfügung, half die Alpgebäulichkeiten neu zu 
errichten, übernahm den grössten Teil der Rheinwuhr- und Rüfewuhr- 
baukosten und vor allem die Schulkosten (Lehrebesoldung). 
Doch wer gibt, befiehlt auch. Es entstanden nach Inkrafttreten 
der Verfassung von 1862 eine Reihe von Gesetzen, die darauf ausgingen, 
die Unterschiede in den bestehenden Gemeindehaushalten auszuglei- 
chen. Diese Vorschriften und Gesetze wurden den Gemeinden aber 
nicht mehr nur diktiert, das Volk konnte nun durch den mehrheitlich 
von ihm gewählten Landtag selbst beschliessen, wie es Staats- und 
Gemeindehaushalte geordnet sehen wollte. So entstanden neben dem 
Gemeindegesetz 1864 noch Rheinwuhrgesetz, Rüfegesetz, Waldord 
nung und 1904 die Neuordnung der Gemeindehaushaltvorschriften. 
Die Lasten und Aufgaben zwischen dem «neuen Staat» und den «mün- 
dig» gewordenen Gemeinden wurden als feststehende Ordnungen ver- 
teilt. Wie schon erwähnt, muss hier die Wende des Verhältnisses zwi- 
schen dem Landesherrn und dem Volke gewertet werden. Das Fürsten- 
haus derer von Liechtenstein war das erste Herrscherhaus unseres Lan- 
des seit Beginn der Grafenzeit, das nicht darauf angewiesen war, sein 
Einkommen von der Bevölkerung zu bekommen. Es konnte, als es die
	        

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