Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Bilder aus Kultur, Leben im Dorf und Volkswirtschaft 
Vormundschaftswesen und ähnliches besorgte er mit dem Gericht, auch 
das Steuerwesen und die Aufgebote der Mannschaft; er stand an der 
Spitze derselben. Er vertrat in allen Fällen die Gemeinde und besiegelte 
die öffentlichen Urkunden. Von der Herrschaft war er mit der Voll- 
macht ausgerüstet, das Blutgericht zu halten. 
Die besonderen Vorgesetzten, welche jede Nachbarschaft (Dorf) 
hatte, oder die Geschworenen wurden von dem Landammann beeidet. 
Um die Missverhältnisse, welche unter den Dorfleuten bestanden, und 
die Streitigkeiten, die daraus entstanden, zu heben, sowie um den Ab- 
und Einzug von einem Dorf in das andere, oder aus der Herrschaft und 
in dieselbe und das Erbrecht und die Steuerverteilung zu regeln, traf 
Ludwig von Brandis im Jahre 1496 besondere Anordnungen und bestä- 
tigte der Landschaft ihre Rechte nach dem Schwabenkriege zum Lohne 
für die Dienste, die sie im Felde geleistet und für die Treue, die sie der 
Herrschaft bewiesen. 
Die Landammanneinrichtung wurde 1733 eingeschränkt und auf 
1. Jänner 1809 ganz aufgehoben. (Siehe hierzu ergänzend den Abschnitt 
«Landammannregierung bis 1809» und «Gerichtsgemeinde».) 
Die Polizeiordnungen 
Zivilrechtliche Normen waren seit dem 16. Jahrhundert in den 
Landsbräuchen aufgeschrieben. Die Juristen waren am römischen 
Rechte geschult. Für Verbrechen sollte nach der Halsgerichtsordnung 
Kaiser Karl V. (1519-56) geurteilt werden. Zuständig waren bis 
1.1.1809 die Landammanngerichte. 
Das tägliche Leben und die allgemeine Ordnung in den dörflichen 
Verhältnissen sollten sogenannte Polizeiordnungen normieren. Kaiser 
Maximilian erliess 1495 durch den Reichstag zu Worms einen sog. ewi- 
gen Landfrieden, wobei für Übertreter schwere Strafen geseiz! wurden: 
«Gegen das «abscheuliche Fluchen», welches amals sehr im 
Schwunge war, und gegen das «Volltrinken» wurden scharfe Verordnungen 
erlassen; denn unsere Vorfahren hatten neben vielen Tugenden gar rohe 
Gewohnheiten. Der Aufwand bei Hochzeiten und die Kleiderpracht soll- 
ten abgestellt und die Zigeuner überall ausgewiesen werden. Da man auch 
den Wein nicht unverfälscht liess, ward geboten, man solle die Trauben 
ohne Beisatz auf die Kelter legen, den Most rein lassen, ihn in reine Fässer 
bringen und ihm keinen künstlichen Geschmack geben.» (KB 335) 
1577 erliess der Reichstag zu Frankfurt eine neue Polizeiordnung, zu 
welcher KB (S. 391) bemerkt: «So gibt diese Polizeiordnung ein treues Bild 
von dem. sittlichen und esellschaftlichen Zustande, der damals hier 
herrschte und von dem Geiste, mit welchem die Obrigkeit für ihre Unter- 
gebenen sorgte. Sie betraf in erster Linie das Leben ım Dorfe und seine 
Bräuche, eine Verordnung, die kaum je ehalten werden konnte. Sie 
berücksichtigte die von Landschaft zu Landschaft anders gearteten Sitten 
und Gewohnheiten nicht.» Sa 
. Bischof Johann Flugi von Aspermont (1601-1 627) erliess ein ähn- 
lich strenges Mandat an die Getsrlchkeit. en 
. Diese alte Polizeiordnung von 1577 blieb bis ins 19. Jahrhundert 
in Kraft: KB (S. 511) bemerkt hierzu für die Zeit um 1719 (Gründung 
des Fürstentums Liechtenstein): 
«Die alte Polizeiordnung wurde. im ganzen bestätigt, nur «das 
abscheuliche Tabaktrinken» (so nannte man darnals das Rauchen) wurde 
50.
	        

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