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1698 ist noch eine solche Rodordnung vorhanden, das heisst ein Ver-
zeichnis der Fuhrleute am Eschnerberg, wieviel jeder führen darf (mit
Stück bezeichnet). Alle Belange dieses genossenschaftlichen Güterver-
gehrs waren in eigenen Ordnungen, den «Rodordnungen» festgehalten.
Rodgenossen konnten nur Gemeindebürger mit eigenem Fuhrwerk
werden. Diese wählten aus ihren Reihen einen sog. «Teiler», «Faktor»,
«Susten-, Rod- oder Hausmeister», der die Frachten vom Kaufmann
5der Spediteur übernahm und jedem Fuhrmann seinen Anteil, seine
«Rod», zum Transport innerhalb des Genossenschaftsgebietes zuteilte.
Der Hausmeister kontrolliert die Frachten, wachte über die Einhaltung
der Rodordnung, zahlte die Fuhrlöhne aus und bezog die «Niederlags-
zelder». Jeder Fuhrmann führte die ihn nach der Reihenfolge treffende
Arbeit aus. Diese zeitlich und örtlich bestimmte Reihenfolge und
Arbeitsmenge nannte man «Rod», den Warentransport von einer Sust
oder Warenniederlage zur andern, bzw. von Rodbezirksgrenze zu Rod-
bezirksgrenze «Rodfuhr». In den «Susten», «Kaufhäusern» oder «Nie-
derlagshäusern» wurden die Waren umgeladen. In der Sust wurden die
mit Rodwaren beladenen Wagen über Nacht oder Sonntags eingestellt
und bewacht, bis sie von neuen Somrossen weitertransportiert wurden.
Auf der einen Seite wurde eingefahren, auf der andern hinaus. Meist war
mit der Sust auch eine Herberge oder eine Zoll- und Weggeldstation ver-
bunden. Dem Monopol der Rodgenossen, innerhalb ihres Bezirkes
Waren zu laden und zu führen, waren aber nicht alle Transportgüter un-
terstellt. Gewisse Warengattungen und Transportgutanteile waren
schon immer von der Rod ausgenommen und dem Eilgutverkehr, dem
«Strackfuhrbetrieb» überlassen. Strackfuhrleute transportierten ihre
Waren «stracks» (direkt) durch mehrere Rodbezirke. Bei der Abgren-
zung der Transportrechte kam es zwischen Rod- und Strackfuhrleuten
immer wieder zu Streitigkeiten.
{m brandisischen Urbar (ca. 1507) wird unter Balzers genannt:
Jörg Pergant gibt jährlich von den zwayen Tafernen zu Balzers und zu Tri-
jan und och von dem tailer ambt 3 lib. pfeffer» (das war die Lehensab-
gabe).
Die Pergant finden wir von 1450-1600 in Balzers (und Triesen)
als Leheninhaber, als Inhaber der Jagd, von zwei Wirtshäusern in Balzers
and Triesen, als Landammänner und des Teileramtes, damit als die
reichsten Leute jener Zeit. Dazu hatten sie noch das «Fürgeleit» über die
Steig verliehen erhalten. Damit war bei ihnen eine grosse Machtfülle in
einer Familie vereinigt.
Liechtenstein war einbezogen in die Transportorganisation, die
den Güterverkehr von Fussach bis Chur regelte. Gemäss Rodordnung
vom 28. März 1756 konnte alles Kaufmannsgut, das von St. Gallen und
der übrigen Schweiz für Graubünden und Italien bestimmt war, von der
Rod ausgenommen werden. Solche schweizerische Ware konnte von
'edermann geführt werden. Wer sie aber führte, durfte keine Rodgüter
:ransportieren. Waren, die aus dem Reich über den Bodensee einliefen
oder in einer Reichsstadt abgestossen worden waren, mussten als
Reichsgüter angesehen und dementsprechend verfrachtet werden.
Reichsgüter daclten nur von sechs bestimmten Fuhrleuten (Strackfuhr-
‘'eute), die nur einmal wöchentlich ohne Umladen mit einem vierspänni-
zen Gefährt von Fussach nach Chur und zurückfahren konnten, trans-
portiert werden. Reichsgüter, die auf diese Weise nicht mehr transpor-
tiert werden konnten, mussten ins Kaufhaus in Feldkirch in die Rod
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