Der Gemeindenutzen (Bürgernutzen)
- vermehrte Umstellung auf Ackerbau und
-die Einsicht, dass privat (gesondert) genutztes Land besser
bewirtschaftet mehr Ertrag Kiefern könne, als nur die als ödes Weideland
benützten Gemeinheiten.
Dazu kam als vierter Grund die Verarmung vieler Familien, die
entweder ıhren Privatbesitz an andere verloren oder nie so viel besessen
hatten oder erwerben konnten, dass sie sich davon hätten ernähren kön-
nen. Sie waren darauf angewiesen, von der Gemeinde Pflanzland zuge
wiesen zu erhalten.
Seit jeher gab es überall solche Menschen, die sich aus eigenem
nicht erhalten konnten (Arme, Waisen, Kranke). Neben der Fürsorge
von Kirche und Gemeinde musste auch der Gemeindeboden dazu her-
alten, der Not solcher Menschen zu steuern. Daneben gab es immer
solche, die andere zu übervorteilen wussten und sich ein Mehr gegen-
iber dem Wenigen der andern zu verschaffen suchten, so auch mit dem
Anteil am Gemeindeboden. Dem musste man schon im Mittelalter weh-
-en. Graf Rudolf von Sulz ordnete über Klagen von «Gerichtsleuten und
Gewalthabern» der Landschaft Vaduz im Jahre 1513 unter anderem an:
«Wer die Allmenden, Holz und Feld zu gefährlich überschlägt, den soll die
Genossame, darin er sich befindet, Macht haben, darnach zu bestenern.»
Die Armenfürsorge konnte aber auch hier eine Last der Gemein-
debodennutzniesser sein. Noch im 19. Jahrhundert wurden bei den
Gemeindebodenausteilungen die Armengüter aus Gemeindegut ausge-
schieden, die später die Grundlage der Landwirtschaftsbetriebe der
Armenhäuser wurden. So wurde ın Triesen das Gebiet der heute mit
Rheinau bezeichneten Flur am Toni-Negele-Wege (heute «Elastin-
Strasse») mit rund 8000 Klaftern aus dem Gemeindegut ausdrücklich als
Armengut ausgeschieden. Immer aber bestimmte die Gemeinde mit
ihren in offener Versammlung gefassten Mehrheitsbeschlüssen, was, wo
and wieviel sie wieder aus den Gemeinheiten ausscheide und einzufan-
zen erlaube, setzte aber zugleich auch die Nutzungsrechte fest. Immer
scheint die Gemeinde in der damaligen Form als Eigentümerin auf. Sie
ist es, die mit Stimmenmehrheit der Gemeindeangehörigen über Zutei-
lung, Rodung und Nutzungsrechte allein verfügt, ja auch darüber ent-
scheidet, ob solcher Gemeindeboden ausnahmsweise den Bürgern ins
Eigentum überlassen werde.
Entwicklung der Nutzungsrechte
an den von der Gemeinde von den Landesherren
erworhenen Allgemeinheiten
Jas allgemeine Nutzungsrecht an diesen Gemeinheiten (Weide,
Ackerland, Wiese, Wald) besass nur jener, der innerhalb der Gemeinde
haushablich war und eine Landwirtschaft betrieb, gleichviel, ob er nun
üigenen Grund und Boden oder als Leheninhaber Feudalgut bewirt-
schaftete. Zu dem im Dorf-Etter (ursprünglich wohl Hof) liegendem,
ausgeschiedenem und eingefriedetem Grundbesitz gehörte eben das
“reie Gemeindeland, die Gemeinheit, an der jeder «Pur» (Bauer) für das
von ihm bewirtschaftete Gut nutzungsberechtigt war. Wer aber wegzog,
verlor die Nutzungsberechtigung an den nachfolgenden Eigentümer der
setreffenden Bauernsame, der an Stelle des Ausziehenden in die Wirt-
schaftsgenossenschaft der alten Dorfgemeinde eintrat und als der ihre
angesehen ward.
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