Der Zehent
ungen des 18. und beginnenden 19. Jahrhunderts nicht mehr vereinbar.
Was sollte der Bauer besondere Bodenverbesserungen anstreben, wenn
diese die Zehntbelastung sofort vergrösserten? Auch der Kulturwechsel
war durch den Zehnten verunmöglicht, da kein Anbauland ohne Bewil-
igung des Zehntherrn in seiner Natur und Bestimmung verändert wer
den durfte,
Eine freie Benützung des Landes war so unmöglich. Nicht zuletzt
aufgrund des Zehntwesens kam es dazu, dass dieselben Grundstücke
immer wieder dem Gras- und Ackerbau dienten, und somit der Ertrag in
Qualität und Quantität den Bauern kaum zufriedenstellen konnte.
Zusammenfassend kann der Zehnt als die im Mittelalter am wei-
sesten und gleichmässigsten eingeführte Grundbelastung bezeichnet
werden. Er bestand im Grosszehnt, Kleinzehnt, Blutzehnt und Neuge
reut- oder Novalzehnt. Als Grosszehnt wurden Acker- und Wiesener-
ıräge, insbesondere aber jene Fruchtarten verstanden, aus denen Mehl
arzeugt wurde, wie Spelzkorn, Gerste, Weizen, Roggen, Mais und
Hafer. Der Kleinzehnt umfasste ursprünglich Garten- und Baum-
früchte, wie Kartoffeln, Obst, Rüben und Hanf, sowie den Wein. Der
Blutzehnt, für alle «zur Haus- und Feldwirtschaft gehörigen Vieharten»
zu entrichten, bestand in Liechtenstein im 19. Jahrhundert nicht mehr.
Der Novalzehnt erfasste den Ertrag von neu urbar gemachten Grund-
stücken. Der Zehntpflichtige hatte auf dem zehntbaren Ackerstück bei
der Ernte von Getreide iede elfte Garbe, bei Mais und Erdäpfeln jede
alfte Ackerzeile für den Zehntnehmer auszuscheiden. Der Obstzehnt
war nach einer vorausgegangenen Schätzung an den Zehntnehmer aus-
zufolgen.
Die Zehentlehen
Nicht nur Grundstücke, Rechte an Wassern und Gewerberechte
wurden im Mittelalter und bis ins 19. Jahrhundert verpachtet, sondern
auch das Recht, Zehent ab bestimmten Grundstücken einzuziehen
wurde regelrecht verhandelt und verschachert. Die ursprünglichen
Zehentberechtigten in Triesen waren sicherlich der Landesherr und die
Kirche (Bischof, Pfarrherren, Kirchen, Klöster). In der Folge finden wir
.n unserm Lande durch Jahrhunderte hiesige und auswärtige Zehentbe-
züger. Die ursprünglichen Leheninhaber (Zehentberechtigten) verkauf-
ten ihren Zehentanspruch oder verschenkten ihn ganz oder in Teilen an
Nachfolger. So ein Nachfolger erhielt alle Rechte seiner Vorgänger (Ver-
käufer des Rechtes zum Zehenteinzug nach den Lehensregeln). «Der
Bischof hatte von Anfang an das Recht auf den Bezug des Zehnten; als die
Pfarrkirchen (selbständige Dorfkirchen an Stelle oder neben den Hofkapla-
seien) aufkamen, traten die Pfarrer teilweise oder ganz in die Zehentrechte
in. Mit der Zeit aber gerieten viele kirchlichen Einkünfte auf verschiede-
nen Wegen in weltliche Hände, die trotz aller kirchlichen Verbote darüber
wie über gewöhnliches Vermögen verfügten.» (JBL 1902, 34)
as Zehentlehen des Bischofs von Chur ın Triesen (LUB 1/1, 290)
«Bischof Johann (II.) von Chur verleiht den Zehenten zu Triesen
nach Aufgabe seitens Johanns (von Unterwegen) 1380 an Heinrich Stöck-
lin von Feldkirch.
Wir Johanns etc. Tuont kunt das für uns kam der beschaiden knecht
Johanns hern Ruodolfs saeligen sun Ritters, wilond vogt von Bludentz und
gab uns / uf in unser hand, Dem halben tail des zehenden gelegen in Trysner
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