Lehen und Grossgrundbestiz
Regalien
Unter Regalien sind im Mittelalter dem König (Kaiser) und später
dem Landesherrn (Graf, Fürst) bzw. dem Staate ausschliesslich zuste-
aende Rechte verstanden. Das waren entweder Hoheitsrechte oder
Nutzungsrechte.
Diese Regalien sind ausführlich zusammengefasst im sog. Sul-
zisch-Hohenemsischen Urbar, das beim Übergang unseres Landes von
den Grafen von Sulz an die Grafen von Hohenems errichtet war. Es ist
veröffentlicht im LUB 1/4. Daraus sind allgemeine und solche Triesen
oesonders betreffende Aufzeichnungen entnommen:
Einleitend wird festgehalten, was die Grafen von Sulz bis 1613
nnegehabt und dem Grafen Caspar von Hohenems um 200 000 Gulden
mit der Grafschaft Vaduz verkauft hatten.
Allgemein:
mit / hochen. Nideren Glaitlichen / und forstlichen Obrigkeithen /
Bluetpannen, wildtpännen, rotes / Schwarzes, kleines, undt feder /
gewildts, Bergwerckhen Erzten, / Mäutten, Zöllen, Marckhen, Ehre-/wür-
den, Tittulen, Herrlich- vndt gerechtigkaiten, Zwüngen. Pänen / Gerich-
en, Frävelen / Steüren, Raisen, Raisgelteren /umbgelteren. frohndiensten /
aigenleüthen, Fasnachthennen. / Einzügen abzügen, Lehenschaften / dem
Schloss Vaducz, den ambt- / heüseren, Mühlenen, Torggeln / aigenen güet-
teren, verlichenen / oder ohnverlichenen, Wein / gärten, Hölzeren, Wälden
/Triben, Tratten, Wasseren / Vischenzen, rentten, Zünsen / gülten, Nutzun-
gen, gefällen, / grossen undt kleinen Zehenten, / Collaturen, undt allen
anderen / zugehörden, neben Schellenberg / Graff Casparen zu Hochen
Embs / für ledig vndt aigen, auff ein / ewiges umb zwey mahlhundert / Tau-
sent Gulden verkauft
Reichs Graffschaft
Vnder welchen verloffenen Zeithen / so wohl die von Brandıis alss
Sulcz / von den römischen Kayseren under- / schidliche Freyheiten erlangt,
in- / massen dann solich gueth ein Graff- / schafft des römischen Reichs, die
auch / jederzeit ein Graffschaft genent / unt in Specie Anno 1466 ein / ver-
zigbrieff on Graff Georgen / von Werdenberg, gegen Bischof / Orthlieben
zu Chur, undt Anno / 1431. von König Sigmunden Anno / 1492. von Kat-
ser Friderichen Anno / 1507. von Kaiser Maximiliano. Anno / 1514. von
Kaiser Maximiliano. Anno / 1566. von Kaiser Maximiliano alle zeit / Die
Brandisische Graff- und Herr- / schaften intittuliert, vndt anno / 1499. die
ledigsagung der aydt- / genossen der
Graffschaft Vaducz ec. / Vndt ist ein Besitzer derselben / ein Standt
des Reichs, undt so vill / den Bluetpann, undt Berckh- / werckh Betrift. ein
lehen von / römischen Reich, das überie, undt / anders ein frey aigenthumb.
General Freiyheit
Vndt seindt die Herren von Brandis / undt Sulcz über dise Graffschaft
/ yon römischen Königen undt Kaysern von anno 1454. bis auff zeziges /
Kayserliche Maystätt, vermög / alter, undt nüwer confirma- / tionen, all:
öndt iegliche gnad / Freyhait, Recht, Brieff. privilegia / Handtvesten,
ia