Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Lehen und Grossgrundbestiz 
Regalien 
Unter Regalien sind im Mittelalter dem König (Kaiser) und später 
dem Landesherrn (Graf, Fürst) bzw. dem Staate ausschliesslich zuste- 
aende Rechte verstanden. Das waren entweder Hoheitsrechte oder 
Nutzungsrechte. 
Diese Regalien sind ausführlich zusammengefasst im sog. Sul- 
zisch-Hohenemsischen Urbar, das beim Übergang unseres Landes von 
den Grafen von Sulz an die Grafen von Hohenems errichtet war. Es ist 
veröffentlicht im LUB 1/4. Daraus sind allgemeine und solche Triesen 
oesonders betreffende Aufzeichnungen entnommen: 
Einleitend wird festgehalten, was die Grafen von Sulz bis 1613 
nnegehabt und dem Grafen Caspar von Hohenems um 200 000 Gulden 
mit der Grafschaft Vaduz verkauft hatten. 
Allgemein: 
mit / hochen. Nideren Glaitlichen / und forstlichen Obrigkeithen / 
Bluetpannen, wildtpännen, rotes / Schwarzes, kleines, undt feder / 
gewildts, Bergwerckhen Erzten, / Mäutten, Zöllen, Marckhen, Ehre-/wür- 
den, Tittulen, Herrlich- vndt gerechtigkaiten, Zwüngen. Pänen / Gerich- 
en, Frävelen / Steüren, Raisen, Raisgelteren /umbgelteren. frohndiensten / 
aigenleüthen, Fasnachthennen. / Einzügen abzügen, Lehenschaften / dem 
Schloss Vaducz, den ambt- / heüseren, Mühlenen, Torggeln / aigenen güet- 
teren, verlichenen / oder ohnverlichenen, Wein / gärten, Hölzeren, Wälden 
/Triben, Tratten, Wasseren / Vischenzen, rentten, Zünsen / gülten, Nutzun- 
gen, gefällen, / grossen undt kleinen Zehenten, / Collaturen, undt allen 
anderen / zugehörden, neben Schellenberg / Graff Casparen zu Hochen 
Embs / für ledig vndt aigen, auff ein / ewiges umb zwey mahlhundert / Tau- 
sent Gulden verkauft 
Reichs Graffschaft 
Vnder welchen verloffenen Zeithen / so wohl die von Brandıis alss 
Sulcz / von den römischen Kayseren under- / schidliche Freyheiten erlangt, 
in- / massen dann solich gueth ein Graff- / schafft des römischen Reichs, die 
auch / jederzeit ein Graffschaft genent / unt in Specie Anno 1466 ein / ver- 
zigbrieff on Graff Georgen / von Werdenberg, gegen Bischof / Orthlieben 
zu Chur, undt Anno / 1431. von König Sigmunden Anno / 1492. von Kat- 
ser Friderichen Anno / 1507. von Kaiser Maximiliano. Anno / 1514. von 
Kaiser Maximiliano. Anno / 1566. von Kaiser Maximiliano alle zeit / Die 
Brandisische Graff- und Herr- / schaften intittuliert, vndt anno / 1499. die 
ledigsagung der aydt- / genossen der 
Graffschaft Vaducz ec. / Vndt ist ein Besitzer derselben / ein Standt 
des Reichs, undt so vill / den Bluetpann, undt Berckh- / werckh Betrift. ein 
lehen von / römischen Reich, das überie, undt / anders ein frey aigenthumb. 
General Freiyheit 
Vndt seindt die Herren von Brandis / undt Sulcz über dise Graffschaft 
/ yon römischen Königen undt Kaysern von anno 1454. bis auff zeziges / 
Kayserliche Maystätt, vermög / alter, undt nüwer confirma- / tionen, all: 
öndt iegliche gnad / Freyhait, Recht, Brieff. privilegia / Handtvesten, 
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