Lehen und Grossgrundbestiz
Rahmen der staatlichen Verwaltung entweder direkt (Königslehen) oder
über die Gebietsverwalter (Herzöge, Grafen, Fürsten) geschah. So
waren die Ritter von Trisun und andere hier Kriegsdienstverpflichtete
Dienstmannen der Grafen von Montfort. Der Graf war ursprünglich ein
zur höchsten Klasse des niederen Adels gehörender Beamter, der ım
Auftrage des Königs (Kaisers) eine Grafschaft regierte, so auch hier in
Rätien. Bereits aus dem 7. Jahrhundert weiss man, dass man ıhm einen
solchen königlichen Grundbesitz (Hof, Landschaft) anstatt Geld zur
Entlöhnung überliess. Kriegsdienstverpflichtung und Verwaltung wur-
den zusammengelegt. Die Entlohnung mit Lchengütern des Reiches
führte bereits im 9. Jahrhundert zur Erblichkeit des Grafenamtes und
der innehabenden Lehensgüter.
So straff noch die karolingische Staatsverwaltung 806 geordnet
wurde, eine zentrale Kontrolle durch die Sendboten und Gaugrafen vor-
handen war, so rasch zerfiel sie nachher, so dass sich die Grafen (andern-
arts Fürsten, Herzöge) immer mehr nicht nur als Verwalter des Königs
‘Kaisers) mit mehr oder weniger Vollmachten ausgestattet fühlten, son-
dern als eigentliche Grundherren. Beides betrachteten sie als erbliches
Lehen, also als ein Wertobjekt der Familie. Über dieses verfügten sie
aald wie über Eigengut, teilten bei Erbteilungen, wie etwa die Grafen
von Montfort-Werdenberg-Sargans-Vaduz (letztes Mal 3. Mai 1342),
erwarben neues dazu (wie den Eschnerberg 1434). Gutenberg verblieb
ei Österreich, die Gotteshausleute (Leute, die auf den alten Lehen des
Klosters St.Luzi, dem Hochstift zu Chur oder dem Kloster Pfäfers sas-
sen), verblieben über ihre Grundeigentümer gesondert reichsunmittel-
var, besassen teilweise auch gesonderte Rechte. Die Grafen waren zu
arblichen Landesherren geworden. In Wirklichkeit hatte sich eine Lan-
deshoheit herausgebildet, die dem Reiche (König, Kaiser) nicht mehr
viel Gewalt übrig liess, hier etwa hereinzuregieren. Die Macht des Rei-
ches beschränkte sich im wesentlichen noch auf die gemeinsame
Abwehr in kriegerischer Bedrängnis, den Einzug einer Reichssteuer für
den Unterhalt Ss Reichstages und des Reichskammergerichtes, sowie
auf die Erledigung von Beslwerden von Untertanen gegen die Landes-
herren (z. B. die Absetzung der Grafen von Hohenems als Landesher-
ren) und Bestätigung der Reichslehen (z. B. Erheben unseres Landes
zum reichsunmittelbaren Fürstentum 1719). Die partikulare Landesho-
2eit hatte sich besonders zur kaiserlosen Zeit (1256-1273) verstärkt. Es
-egierte nicht mehr der Kaiser über das Volk, sondern der Graf als Lan-
desherr aus eigener Machtbefugnis. Er war nun praktisch souverän. Als
Landesherr übte er uneingeschränkt die Verwaltung und das Richteramt
aus, erliess Anordnungen (Gesetze), vergab von seinen «wohlerworbe-
zen» Rechten an die Untertanen weiter, was sich seit dem 14. Jahrhun-
dert in der Einrichtung des Landammanntums äusserte. Diese Entwick-
ung war durch Zugeständnisse Kaiser Friedrichs II. von 1231 und die
sog. Goldene Bulle Karls IV. 1356 sanktioniert worden. Aus der Reichs-
che (Reichslehen) sind gräfliches Eigentum und politische Landesho-
4eit geworden.
Lehenrecht
Bereits zur Zeit Karls des Grossen (768-814) bildete sich der
Grundsatz heraus, dass jemand, der keinen eigenen Grundbesitz besass,
dem Schutze des Grundherrn unterstellt war, dessen Gut er als Pächter
(Lehenmann) bearbeitete oder auf dessen Gut er arbeitete.
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