‚ehen und Grossgrundbestiz
Die nach Rätien verpflanzten Veteranen siedelten sich dort auf dem
ihnen geschenkten Grundbesitz an. Denn wenn ein Soldat 25 Jahre gedient
hatte, onnte er seinen Abschied nehmen, in welchem Falle er mit Landbe-
utz belohnt wurde». (KB)
Grossgrundbesitz und Feudallasten
Aus der Römerzeit wissen wir, dass der Grossteil des Landes als
Privatgut des Herrschers ausgeschieden war. Ebenso verfügte der
Herrscher über Zölle, Steuern, Zehent, Mauten und weitere Abgaben
aller Art, die zusätzlich oder gesondert von Bauern geleistet werden
mussten.
Diese Reichsgüter kamen durch Schenkungen, Ausstattung von
Beamten, Kriegern, Grafen etc. anstelle von Barlohn immer weiter weg
vom eigentlichen Reichseigentum, wurden Lehen oder Eigentum der
vorgenannten Gruppen, die sie wieder weiter vererbten, verkauften,
verschenkten oder verhandelten. Denn die den Römern nachfolgenden
Aerrschergeschlechter dachten nicht daran, auf dieses einmal dem
Staate, dem Kaiser oder König zugefallene Gut ohne weiters zu verzich-
‘en.
Als im Jahre 536 Rätien unter die Frankenkönige kam, traten
diese in die Rechte der römischen Kaiser ein und nahmen deren Güter in
ihren privaten Besitz. Die Karolinger (776-1002) änderten nichts an die-
sem Zustand. Sie ordneten die Verwaltung dieser Güter 806 durch eine
neue Reichsordnung. Nach der Teilung des Reiches im Vertrage von
Verdun (843) erhielten die deutschen Kaiser und Könige die Reichsgüter
in unserer Gegend. Im karolingischen Reichsurbar um 850 werden ın
Schaan und Balzers grosse Königsgüter aufgezählt. Über die Grafenge-
schlechter von Vaduz und über die Besitzer von Gutenberg kam der
zrössere Teil ehemals königlichen Gutes durch Kauf an die Gemeinden
und an Private, Gleich erging es mit den auf dieselbe Weise durch Schen-
kungen entstandenen Lehengütern der Kirchen und Klöster, die eben-
falls nach und nach von Gemeinden und Privaten aufgekauft wurden.
Der Grossgrundbesitz und die weiteren Feudallasten (Zehent,
Steuern etc.) hatten in unserem Lande eine grosse Bedeutung.
Die grösseren Güterlehen sind heute noch wenigstens teilweise
aus Urkunden erfassbar, die in auswärtigen Archiven sich vorfanden,
oder vereinzelt auch im Regierungsarchiv und im Gemeindearchiv Trie-
sen liegen. Hier sind Verkäufe und Verleihungen ersichtlich. Private Ver-
käufe von Einzelgrundstücken sind kaum noch erfassbar. Die Aufnah-
me in ein Grundbuch erfolgte erst ab 1809.
Lehenurkunden, Gemeindebodenverteilungen, Urkunden...
über Verkäufe oder Käufe der öffentlichen Hand geben einen Einblick in
die Verteilung von Eigentum und Besitz (Nutzung), die an dem Rechts:
geschäfte Beteiligten geben uns teilweise die zu jener Zeit hier wohnhaf-
ten Geschlechter bekannt, zusammengefasst: diese Dokumente
seleuchten Wirtschaft, Bevölkerungszusammensetzung, Recht,
Rechtsbräuche und Kultur ihrer Zeit, so dass es sich rechtfertigt, densel
ven einen etwas breiteren Raum hier zu gewähren.
Lehen ist ursprünglich in vielen Fällen ein Stück Land, das einem
andern zur Nutzung gegen das Versprechen hingegeben wurde, dem
Lehensherrn Kriegs ienst zu leisten. Krieger brauchte der Staat. Es bil-
dete sich der Stand der Ritter, der auf diese Art belehnt wurde, was im
KK