Alpen und Heuberg
Triesnern nicht leicht zu bewirtschaften und zu halten, besonders nach-
dem sie die besten Stücke der Alpe an Triesenberger und Balzner ver-
kauft hatten.
Wir vernehmen von solchen Prozessen, die dann entweder durch
das Oberamt (1. Instanz), das Landammanngericht (2. Instanz), durch
den Landesherrn oder sein Hofgericht (3. Instanz) oder durch Schieds-
gerichte (letzteres in den meisten Fällen) entschieden oder durch eine
Vereinbarung beigelegt wurden:
1440 April 1. stellt Wolfhart von Brandis einen Spruchbrief aus,
wodurch die Grenzen und das Schneefluchtrecht zwischen den Alpen
Valüna und Gapfahl festgelegt und ein Markstein unter der Gapfahler
Kässeren (Sennhütte) gesetzt wird. Schon damals hiess es, dass das
Schneefluchtrecht der Gapfahler nach Valüna wie von alters her ausge-
übt werden könne (muss also ein schon lange bestehendes Recht gewe-
sen sein). Die Urkunde wurde am 14. Mai 1571 vom Grafen Alwig von
Sulz erneuert (vidimiert, weil das Original beschädigt war).
1460 und 1465 Markenstreit wegen Güter im «/ristel» in Triesen-
berg.
1474 stritten sich Schaan und Triesen der Marken und des Schnee-
luchtrechtes zwischen Valüna und Gritsch wegen.
1493 standen die Triesner vor dem offenen Landgericht zu Rank-
weil in Müsinen an der Landstrasse und führten einen Prozess gegen den
eigenen Landesherrn Freiherr Ludwig von Brandis wegen Benützung
(Viehauftrieb) der Alp Valüna. Der Prozess ist deswegen interessant,
weil beide Teile sich trotz der Reichsunmittelbarkeitsverleihung 1396
diesem alten Reichsgerichte freiwillig unterwarfen, wobei es ebenso um
die Auslegung des Kaufsbriefes von 1378 ging: Die Triesner hätten die
Alpe allzu wohlfeil verkauft.
Das damalige «freye Landgericht zu Rankwyl» muss eine bedeu-
tende Machtsphäre gehabt haben. KB 97 gibt dazu an: «Die Überliefe-
rung und ‚spätere Urkunden beweisen, dass der Bann des Landgerichts, wel-
ches auf den Feldern bei Vinom (Rankweil) gehalten wurde, sich bis zum
Bodensee, zum Arlberg, bis zur Landquart und zum Wallensee erstreckt
babe, was mit Ausnahme dessen, was unterhalb Gözis dem Bodensee liegt,
genau die Grenzen von Unterrätien bezeichnet.»
1497 Am 5. Mai schlichtete Freiherr Ludwig von Brandis einen
Streit zwischen den Triesnern und den Wallisern am Berg wegen ihrer
gemeinsam benützten Weide ob Vanolen (Gebiet der Litzenen etc. bis an
den Grat hinauf).
1584 Am 30. April entschied Graf Karl Ludwig von Sulz-Vaduz
einen abermaligen Streit wegen des Weidgangs und Akerts in diesem
Gebiete, wobei die March (Grenze) gezogen wurde. Es ist dies der erste
Grenzbrief zwischen Triesen und dem Triesenberg.
515/1516 standen nicht die Triesner, sondern die Triesenberger
und Schaaner wegen eines Holzfrevels im Schindelholzwald (Wald un-
ter dem Berger Garselli) vor dem Landgericht in Rankweil (das strittige
Gebiet wurde den Wallisern zugesprochen, nachdem ein aufwendiges
Gerichtsverfahren mit Zeugeneinvernahmen öffentlich durchgeführt
worden war).
1514/1516 stritten sich die Triesner mit denen von Vaduz-Schaan
des Wissfleckens wegen. Die Gerichtsverhandlung (Schiedsgericht)
fand im Hause des Heinrich Satler statt. Es betraf das Gebiet am Triesen-
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