Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Alpen und Heuberg 
Die Urkunde vom 9. Juli 1406 über das Zustandekommen des 
Erblehens lautet in Übersetzung: 
Wir, Wilhelm von Richenstein, und wir, die Geschworenen 
daselbst: Rügli von Roners, Hans Jta, Jäkli Ott, Heinz Fritsch, Heinz 
Gahaini und Heinz Peter und dann wir alle zusammen, die wir in Triesen 
sesshaft sind, tun kund und bekennen männiglich mit diesem öffentlichen 
Brief für uns und all unsere Erben und Nachkommen, dass wir ganz einhel- 
lig, guten Sinnes und wohl überdacht und auch zu Zeiten und Tagen, da 
wir es rechtskräftig für uns und alle unsere Erben und Nachkommen zu tun 
vermochten, besonders mit Hand des frommen und weisen Konrad Moser, 
zur Zeıt Vogt und Ammann in Vaduz, recht und redlich zu einem steten und 
ewigen Erblehen nach Lehensrecht leihen und verliehen haben mit 
Urkund dieses Briefes unser eigenes Gut, genannt Schädlers-Boden samt 
Zubehör den ehrbaren Nachbarn und Kirchgenossen: Hänsli von Knalp, 
Martin Juonen, Hans Gassner, Heinz Täscher, Philipp Hypper und Oswald 
von Gaslinen, alles Walliser und gegenwärtig sesshaft am Triesenberg, 
allen sechs zusammen, und wenn sıe gestorben sind, all ihren Erben. Die 
Grenzen gehen hineinwärts bis gegen Valiüna und herauswärts bis an Heinz 
von Gutenbergs Markstein und in den Malbunerbach und hinter dem Stein 
hinauf bis auf den Kulm; item dieses obgenannte Gut mit Grund, mit Gras, 
mit Holz, mit Feld, mit Steg, mit Weg, mit Wunn, mit Weid und schlechthin 
mit allen Rechten und Zubehör, Genannten und Unbenanntem, so wie das 
von alters her von Rechts oder Gewohnheitsrechts wegen zu dem obge- 
nannten Gut gehört oder gehören mag. Das Gut ist ganz frei und unver- 
tfändet gegen jedermann. Die Lehensempfänger haben uns auch dafür 
ünfunddreissig Pfund Pfg. Konstanzer Münze als Ehrschatz bezahlt, doch 
mit dem Bescheid und der Bedingung, dass sie und ihre Erben, oder wer 
dann das Gut innehat, uns und unseren Erben und Nachkommen davon in 
Zukunft und jedes einzelne Jahr, jährlich also, zu rechtem Zins ein Pfund 
Pfg. Konstanzer Münze oder entsprechend so viel andere Münze als Zins in 
Geld, das im Lande im Umlauf ist, ohne Gefährde, immerfort auf St. Mar- 
tinstag oder vierzehn Tage danach zu unseren Handen ohne jeden Verzug 
entrichten und bezahlen sollen. Geschähe es aber, dass sie oder ihre Erben 
oder wer dann das Gut innehat, uns oder unseren Erben und Nachkommen 
den oben genannten Zins auf die erwähnte Frist und Zeit, wie vorher 
bestimmt ist, nicht erlegen, und so den Zins ungeleistet liessen, dann ist uns 
und unseren Erben und Nachkommen das obgenannte Gut von da an von 
ihnen und ihren Erben frei, los und zinsfällig geworden, und wir können es 
von da an in Beschlag nehmen und wieder vergeben nach unserem Willen, 
ohne ihre und jemandes Säumung, Irrung und Widerred. Es ist auch abge- 
macht und ausbedingt worden, dass sie dıe Ebene wohl reuten und schwen- 
den können, den Berg aber nicht. Träfe es zu, dass uns Triesner irgendeine 
Not drohte, so dass wir mit unserem Vieh fliehen müssten, es wäre des Wet- 
ters oder Krieges wegen, oder wie das sonst zuginge, dann mögen wir unser 
Fluchtrecht ins Gut haben, bis es besser wird, ohne jede Hinterlist. Der 
Schaden, der durch das Vieh entstanden ist, der soll beim Kirchmeier, der 
dann zu Triesen Kirchenpfleger ist, beanstandet werden; er soll einen Mann 
ab dem Triesenberg und einen aus dem Dorf beiziehen und was die in 
Betreff des Schadens erkennen, das mögen wir ihnen vergüten und dadurch 
nicht mehr klagbar sein. Die Lehensempfänger und ihre Erben haben auch 
volle Gewalt und volles Recht, ihre Rechtsame, die sie zu dem obgenann- 
ten Gut haben, wohl anzugreifen, es sei mit Versetzen und Verkaufen, 
wann sie wollen und wem sie wollen, doch uns und unseren Erben und
	        

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