Alpen und Heuberg
Die Urkunde vom 9. Juli 1406 über das Zustandekommen des
Erblehens lautet in Übersetzung:
Wir, Wilhelm von Richenstein, und wir, die Geschworenen
daselbst: Rügli von Roners, Hans Jta, Jäkli Ott, Heinz Fritsch, Heinz
Gahaini und Heinz Peter und dann wir alle zusammen, die wir in Triesen
sesshaft sind, tun kund und bekennen männiglich mit diesem öffentlichen
Brief für uns und all unsere Erben und Nachkommen, dass wir ganz einhel-
lig, guten Sinnes und wohl überdacht und auch zu Zeiten und Tagen, da
wir es rechtskräftig für uns und alle unsere Erben und Nachkommen zu tun
vermochten, besonders mit Hand des frommen und weisen Konrad Moser,
zur Zeıt Vogt und Ammann in Vaduz, recht und redlich zu einem steten und
ewigen Erblehen nach Lehensrecht leihen und verliehen haben mit
Urkund dieses Briefes unser eigenes Gut, genannt Schädlers-Boden samt
Zubehör den ehrbaren Nachbarn und Kirchgenossen: Hänsli von Knalp,
Martin Juonen, Hans Gassner, Heinz Täscher, Philipp Hypper und Oswald
von Gaslinen, alles Walliser und gegenwärtig sesshaft am Triesenberg,
allen sechs zusammen, und wenn sıe gestorben sind, all ihren Erben. Die
Grenzen gehen hineinwärts bis gegen Valiüna und herauswärts bis an Heinz
von Gutenbergs Markstein und in den Malbunerbach und hinter dem Stein
hinauf bis auf den Kulm; item dieses obgenannte Gut mit Grund, mit Gras,
mit Holz, mit Feld, mit Steg, mit Weg, mit Wunn, mit Weid und schlechthin
mit allen Rechten und Zubehör, Genannten und Unbenanntem, so wie das
von alters her von Rechts oder Gewohnheitsrechts wegen zu dem obge-
nannten Gut gehört oder gehören mag. Das Gut ist ganz frei und unver-
tfändet gegen jedermann. Die Lehensempfänger haben uns auch dafür
ünfunddreissig Pfund Pfg. Konstanzer Münze als Ehrschatz bezahlt, doch
mit dem Bescheid und der Bedingung, dass sie und ihre Erben, oder wer
dann das Gut innehat, uns und unseren Erben und Nachkommen davon in
Zukunft und jedes einzelne Jahr, jährlich also, zu rechtem Zins ein Pfund
Pfg. Konstanzer Münze oder entsprechend so viel andere Münze als Zins in
Geld, das im Lande im Umlauf ist, ohne Gefährde, immerfort auf St. Mar-
tinstag oder vierzehn Tage danach zu unseren Handen ohne jeden Verzug
entrichten und bezahlen sollen. Geschähe es aber, dass sie oder ihre Erben
oder wer dann das Gut innehat, uns oder unseren Erben und Nachkommen
den oben genannten Zins auf die erwähnte Frist und Zeit, wie vorher
bestimmt ist, nicht erlegen, und so den Zins ungeleistet liessen, dann ist uns
und unseren Erben und Nachkommen das obgenannte Gut von da an von
ihnen und ihren Erben frei, los und zinsfällig geworden, und wir können es
von da an in Beschlag nehmen und wieder vergeben nach unserem Willen,
ohne ihre und jemandes Säumung, Irrung und Widerred. Es ist auch abge-
macht und ausbedingt worden, dass sie dıe Ebene wohl reuten und schwen-
den können, den Berg aber nicht. Träfe es zu, dass uns Triesner irgendeine
Not drohte, so dass wir mit unserem Vieh fliehen müssten, es wäre des Wet-
ters oder Krieges wegen, oder wie das sonst zuginge, dann mögen wir unser
Fluchtrecht ins Gut haben, bis es besser wird, ohne jede Hinterlist. Der
Schaden, der durch das Vieh entstanden ist, der soll beim Kirchmeier, der
dann zu Triesen Kirchenpfleger ist, beanstandet werden; er soll einen Mann
ab dem Triesenberg und einen aus dem Dorf beiziehen und was die in
Betreff des Schadens erkennen, das mögen wir ihnen vergüten und dadurch
nicht mehr klagbar sein. Die Lehensempfänger und ihre Erben haben auch
volle Gewalt und volles Recht, ihre Rechtsame, die sie zu dem obgenann-
ten Gut haben, wohl anzugreifen, es sei mit Versetzen und Verkaufen,
wann sie wollen und wem sie wollen, doch uns und unseren Erben und