Alpen und Heuberg
treibern und der Gemeinde gegen Lohn vergeben oder - wie ın Lawena
seit 1975 —- bezahltem Personal übergeben. Die Alppflichttage gehören
der Vergangenheit an. Und das mit Recht! Denn diese Pflichttage brach-
ten der Alpe wenig Nutzen, es wurde wenig produktiv gearbeitet.
Berechnet man für Lawena und Valüna für den Hın- und Rückweg 5-6
Stunden, so verblieb für die Tagesarbeit meistens wenig Interesse mehr
bestehen. Seit Jahren hat sich auch in Triesen der Brauch ergeben, dass
Freiwillige aus dem Dorfe (z.B. Schulklassen, Vereine) es übernehmen,
unentgeltlich oder gegen Verpflegung solche Alppflegeleistungen zu
erbringen. (Lawinenschäden Beheben. aufräumen, Unkraut vertilgen,
Steine zusammenlesen etc.) Es lohnt sich, die Alpweiden zu Srhaleer
und die Erträge des Weidlandes zu verbessern.
Dorfordnung (Alpbenutzung) Vergleichsurkunde
vom 20. September 1718
Die Dorfordnung vom 20. September 1718 gibt uns Einblick
auch in jene vom 1. Maı 1595. Die Teilung von 1595 betraf lediglich die
Bewirtschaftung der Alpen, was daraus hervorgeht, dass Lawena den
Oberdörflern und Valüna den Unterdörflern «allein zu betreiben zuge-
teilt» war, am Weidgeld von fremdem Vieh in Valüna jedoch alle beteiligt
waren. In der Vergleichsurkunde treten 70 Ober- und Unterdörfler auf,
wobei lediglich die Hälfte selber unterschreiben konnten.
«<n dem Nahmen der Heyligen Hochgelobten Dreyfaligkeit Gottes
des Vatters, Sohnes, und Heyligen Geistes Amen.
Khund und zu wissen seye hiermit Männiglich, denen dieses offene
Instrument zu lesen oder zu hören vorkommt, jetzt und in zukünftigen ewi-
gen Zeiten und Tagen, im sonderheit aber denen von der Gemaind Trysen,
in der fürstlich Liechtensteinischen Reichs Grafschaft Vaduz gelegen. Dass
nachdem dere Liebe Altvorderen, mit Landesherrlicher Bewilligung,
durch ihre dazu verordneten Gemaind Vorsteher in dem Jahr, als man
zählt, nach Christi unseres Einigen Erlösers und Seeligmachers Gnadenrei-
cher Geburt: Eintausend, fünfhundert, und fünfundneunzig Jahr den
Ersten Tag May eine Dorfsordnung aufgerichtet, und under anderem dar-
innen auch absonderlich wegen ihrer dazumahl in gemeinschaft besessenin
beeden Alppen, die Valluna und Lawena genannt, eine Dorfsteilung derge-
stalt gemacht, dass die Alpp Valluna denen in dem underen, Re Alpp
Lawena aber denen in dem oberen Dorf gesessenen Gemainds-Leüthen
allein zu betreiben, zugetheilet, das von der AR Valluna aus fremden
Waydvieh ziehende Waidgelt aber beeden Theilen zu gleicher Gebühr
zugeschieden worden, alles nach mehrerem Inhalt des darüber errichteten
Briefs, dieses Briefs inhalt auch beeder Seiten lange Jahr,/: biss und dann die
A Lawena, vor ohngefähr vierzig Jahren, durch die sich ereigneten viele
Wolkenbrüch und Wassergüsse zimblichen Theils verderbet, und ohn-
brauchbar gemachet:/ zwar nachgelebet, daraufhin aber die in dem oberen
Theil des Dorfs zu Triesen, von denen in dem underen Theil gesessenen laut
obgedachter Dorfordnung, die billichmäsige Schadloshaltung zu begehren
bewogen, auch, als die in dem underen Theil, wegen des Waid- und Mieth-
gelts mit ihnen sich entzweyet, endlich bey dem damaligen Vaduzerischen
Oberampt zu klagen gedrungen worden, diese Strittigkeit erstlich vor
Ampt, heranmachen aber vor dem sogenannten Zeit-Gericht den 18. Juny
anno 1685: und sodann in Appellation vor dem Gräflichen Vaduzischen
Hofgericht den 6. August anno 1685 zwar ausgemachet und eröritert, ın
LU)