Alpen und Heuberg
zum grössten Teile Rodgebiete darstellen, also einst Hochwälder im
Eigentum der Landesherren waren.
Soweit uns Urkunden berichten, waren die Triesner Alpen stets
Gemeindealpen. Heisst es doch schon im Kaufbrief über Valüna vom
7.12.1378: «allen unsern lüten sesshaft in unserm Dorf ze Trisen, gemain-
lich wie die genant sint und dem dorf mitenander und allen iren, erben und
nahkommen» und zwar wie es diese Leute und das ganze Dorf Triesen
bis zur Ausstellung dieses Kaufbriefes inne und genutzt haben. Valüna
wird hier ausdrücklich als altes Erblehen genannt, das die Triesner schon
vorher genutzt hatten. Es ist naheliegend, dass die Triesner schon weit
früher die direkt ob ihrem Dorfe liegenden Alpgebiete, das sind Lawena,
Wang, Platta, Münz und bestimmt auch Teile des oberen Triesenberger
Gebietes bis zur Landzuweisung an die einwandernden Walliser Ende
des 13. Jahrhunderts als Voralpen genutzt hatten.
Aus diesem Kaufbrief ist aber auch ersichtlich, dass die Alpen
ursprünglich landesherrliches Eigentum waren. Denn es heisst darin
«Unser alpp genant Vallül». Einen Hinweis auf das einstige Obereigen-
‚um der Landesherren über die Alpen ergibt sich aus dem sog. Vogel-
molken, im Brandisischen Urbarium (um 1507) auch AFOgereLE (LUB
1/4/-313) oder «Alprecht» (LUB 1/4/-273) bezeichnet. Das war die
Abgabe des Molkenertrages eines Tages dieser Alpe. Von Triesen erhielt
der Landesherr
aus Valüna 2 Viertel Schmalz und 8 Käse
vom Wang 3 Pfund Schmalz und 1 Käse
von Lawena 1 Viertel Schmalz und 6 Käse
Triesen löste das Vogelmolken 1861 mit 649 fl ab.
Für das ganze Land eu die Ablösesumme 2676 fl und 33 kr.
Dieses Vogelmolken ist für Triesen erstmals im Kaufbrief für Valüna
vom 7.12.1378 erwähnt. Bei Verleihung unserer Grafschaft als Reichsle-
hen durch König Wenzeslaus an Graf Heinrich von Vaduz 1396 ist das
Recht zum Bezuge der Vogelmolken durch den Landesherrn ausdrück-
üch genannt. Die Naturalabgaben verblieben durch all die Jahrhunderte
gleich und wurden als um eine so schwerere Last empfunden, als später
niemand mehr recht wissen wollte, wie, wann und warum sie enstanden
waren. Am ehesten wurde angenommen, dass es sich beim Vogelmol-
ken um einen Ablösungszins für das Alprecht handle - weil z.B. im
Brandisischen Urbarium beide Bezeichnungen für das gleiche vorkom-
men -, das sich die Landesherrschaft bei der Vergebung (Lehen) oder
beim Verkaufe von Alpen jeweils vorbehielt.
Wenn im Saminatal (so auch in Valüna) Holz geschlagen und die-
ses ins Ausland verkauft wurde, so war eine «Stocklöse» zu bezahlen, das
heisst als Anerkennung für das Obereigentum des Landesherrn an allen
Gebirgswaldungen hinzugeben, die dann ebenfalls im Zuge der Auf-
hebung aller Feudallasten 1848 seitens des Fürsten nenteeltlich fallen-
gelassen und die Alpeigentümer auch uneingeschränkte Nutzniesser der
dortigen Wälder wurden. Übrigens war der Holzverkauf aus den Sami-
natalwäldern unbedeutend, über den Kulm heraus war der Holztrans-
port schwierig. Nach Frastanz hinaus wurde Holz durch die Samina
eflösst.
5 Für Holzverkäufe aus Lawena und den Waldungen ob Triesen
wurde keine Stocklöse gefordert.
Über die Alpwirtschaft der alten Zeit berichtet Klenze 1879 in sei-
ner Schrift: «Die Alpwirtschaft im Fürstentum Liechtenstein» eingehend.
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