Alpen und Heuberg
Blick ins Valünatal
«Das gesamte Gemeindevermögen ist Eigentum der Gemeinde.
Den Gemeindebürgern steht nur das Recht der Nutzniessung desselben
nach Massgabe ıhrer Verhältnisse zur Gemeinde zu» (Art. 76 Gem
Ges. 1959).
Die Alpstatuten von 1868 und jene von 1945 erklären alle Alpen
als Gemeindealpen.
Was die Triesner Alpen anbetrifft, so besitzen wir lediglich über
Valüna mit dem noch vorhandenen Kaufbrief vom 7. Dezember 1378
sichere Kunde über den Zeitpunkt des Erwerbes der Alpe von den Gra-
fen durch die Gemeinde Triesen. Über Lawena fehlt uns eine Kaufsur-
kunde: Doch ist anzunehmen, dass diese Alpe wohl schon von «alters
her» als Lehen oder Eigentum den Leuten von Triesen gehörte. Dasselbe
muss von Münz, Platta (Platten) und Wang angenommen werden, die